Haustier und Testament
Wer ein Haustier besitzt, möchte es in der Regel nach seinem Tod gut versorgt wissen.
Um das zu erreichen, muss eine Auflage gemäß §§ 1940, 2192 ff. BGB im Testament aufgenommen werden. Zur Überwachung des Vollzugs dieser Zweckauflage zur Versorgung und Pflege des Tieres sollte ein Testamentsvollstrecker mit allein diesem Aufgabenkreis bestimmt werden. Diese Aufgabe sollte er möglichst penibel durchführen, damit das Haustier auch tatsächlich gut versorgt wird.
Formulierungsbeispiel im Testament:
„Herrn X. vermache ich Euro 5°000 mit der Auflage, meinen Hund in Pflege zu nehmen. Er hat ihn zweimal täglich auszuführen und angemessen zu füttern. Ist eine angemessene Unterbringung dort nicht möglich, fällt das Vermächtnis an Frau Y. Ausschließlich zur Überwachung dieser Auflage ordne ich Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod meines Hundes an und bestimme Herrn Z zum Testamentsvollstrecker, ersatzweise Herrn A."
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