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16.5.2012

Pflichtteil und Abzug von Maklerkosten?

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Wenn es im Rahmen der Pflichtteilsberechnung auch um die Frage der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks geht, stellt sich gelegentlich die Frage, ob die Maklerkosten für die Veräußerung des Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind. Wenn das Objekt verkauft wird um beispielsweise die Pflichtteilsansprüche bedienen zu können, fallen u.U. Maklerkosten an. Man wird im Regelfall diese Kosten berücksichtigen müssen als Belastung. So zumindest die maßgeblichen Literaturmeinungen, gestützt auf eine Entscheidung des BGH zur Veräußerung eines Unternehmens aus dem Jahre 1982.

Alles zur Berechnung des Pflichtteils

Expertentipp: Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter betroffen sind und von der Veräußerungsabsicht erfahren, sollten Sie Maklerangebote einholen. Heute ist es oft möglich, seriöse Makler zu finden, die alleine auf Käuferprovision arbeiten. Setzen Sie den/die Erben unverzüglich über diese Angebote in Kenntnis. So besteht zumindest bei rechtzeitiger Nennung die Möglichkeit, erfolgreich gegen die Anrechnung von Maklerkosten vorzugehen.

Beratung zu Pflichtteil und Maklerkosten

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