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30.11.2012

Wer darf einen Testamentsvollstrecker ernennen?

In bestimmten praktischen Konstellationen bietet sich im Rahmen der Testamentsgestaltung die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Insbesondere dann, sind minderjährige Erben vorhanden oder ist eines der Kinder geistig gehandicapt, sollte ein Testamentsvollstrecker die Aufgabe der Auseinandersetzung oder auch der längeren Verwaltung des Nachlasses übernehmen. Der Erblasser legt neben dem Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers und der Art der Testamentsvollstreckung auch die Person des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Gestaltung fest. Steht niemand zur Verfügung, kann er nach § 2198 BGB einen Dritten oder nach § 2200 BGB das Nachlassgericht ersuchen, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 10.10.2012 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Aufgabe der Ernennung des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 2198 BGB auch dem das Testament beurkundenden Notar zugetragen werden kann. Der BGH lehnte dies als unzulässig ab und sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zu Gunsten des Notariats; ein solches Verbot ist in § 7 Nummer 1 Beurkundungsgesetz verankert. Dabei sei – so der BGH – letztendlich nicht maßgeblich, ob sich zum Beispiel der Notar selbst später zum Testamentsvollstrecker ernennen würde. Alleine die rechtliche Möglichkeit, auf die Person des Testamentsvollstreckers Einfluss zu nehmen, verbessere die Stellung des Notars. Zudem seien die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Interessen des Erblassers und den möglichen Eigeninteressen des Notars in derartigen Fällen nicht von vornherein auszuschließen. Der Notar könnte zum Beispiel dann ein eigenes Interesse an der Person des von ihm zu bestimmenden Testamentsvollstreckers haben, wenn im Rahmen der Testamentsvollstreckung Tätigkeiten erforderlich sind, die ihrerseits einer notariellen Beurkundung bedürfen. Davon ist zum Beispiel immer dann auszugehen, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden und diese später veräußert werden müssen.

Entschließen Sie sich also zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, überlegen Sie sich gut, wegen Sie einsetzen bzw. wem Sie die Möglichkeit einräumen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker dann zu bestimmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind vielschichtig und haftungsträchtig, so dass jedenfalls sichergestellt werden muss, dass entweder der Testamentsvollstrecker selbst - ernennt ihn der Erblasser – oder auch die Person des Dritten, die den Testamentsvollstrecker zu bestimmen hat, Augenmerk auf seine fachliche Eignung legt.

 

Geeignete Personen finden Sie unter: www.ndtv.info.



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