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12.4.2013

Dürfen Eltern für ihr geistig behindertes Kind eine Patientenverfügung errichten?

Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, Notar - Johannes Schulte
Autor:

Johannes Schulte

Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, Notar | Berlin

Das Deutsche Notarinstitut hat ein Gutachten vorgelegt zur Frage, ob Eltern für ihr geistig behindertes Kind eine Patientenverfügung errichten dürfen. Der Sachverhalt war:

Die Eltern sind zu Betreuern ihres geistig behinderten Kindes bestellt worden. Ihr Aufgabenkreis umfasst auch die Gesundheitsfürsorge. Die Eltern hatten für sich selbst eine Patientenverfügung errichtet und möchten eine solche auch für ihr Kind beurkunden lassen. Das Kind kann aber wegen seiner geistigen Behinderung Ausmaß und Umfang der betroffenen Regelung nicht nachvollziehen.

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Eltern für ihr Kind eine Patientenverfügung nicht errichten dürften. Dies ergäbe sich schon aus der Legaldefinition der Patientenverfügung in § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach könne sie nur durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen errichtet werden. Damit sei zumindest klargestellt, dass das Kind selbst eine Patientenverfügung unabhängig von seiner geistigen Einsichtsfähigkeit nicht errichten dürfe. Die weitere Frage war, ob die Eltern als Stellvertreter ihres Kindes für das Kind eine Patientenverfügung errichten dürften. Auch diese Frage wurde verneint, da eine Patientenverfügung nur höchstpersönlich errichtet werden dürfe. Damit würden die Stellvertretungsregelungen nach §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden. Dies sei ganz überwiegende Rechtsansicht in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung. Für diese Rechtsansicht spreche auch der Sterbehilfebeschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.03.2003. Dort ordnete der BGH die Entscheidung über den Behandlungsabbruch, wie sie in einer Patientenverfügung niedergelegt sein kann, ebenfalls als höchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen ein.

Rechtsanwalt und Notar Johannes Schulte

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