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19.5.2013

Das digitale "Testament"

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg - Hans-Oskar Jülicher
Autor:

Hans-Oskar Jülicher

Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker in Heinsberg | Heinsberg

Um direkt Missverständnissen vorzubeugen: ein Testament kann man nur entweder vollständig handschriftlich erstellen, notariell beurkunden lassen oder einen Umschlag bei einem Notar hinterlegen mit der Erklärung, dass dieser Umschlag den letzten Willen enthält.

Mit dem „digitalen Testament“ ist eine Regelung für die Zeit nach dem Tod eines Internetnutzers gemeint. Hier gibt Google jetzt die Möglichkeit, Regelungen für seine Internetkonten zu treffen. So wird sichergestellt, dass nach einer gewissen Zeit der Inaktivität je nach Einstellung durch den Nutzer entweder er selber angeschrieben wird oder stattdessen die Einloggdaten für die Google Dienste an bestimmte Personen übermittelt werden.

Eine interessante Variante bietet Facebook: dort gibt es die Möglichkeit, eine Webseite als virtuelles Denkmal weiter zu betreiben.

Expertentipp: Stellen Sie sicher, dass ihrer Einloggdaten von ihren Erben oder von von Ihnen bestimmten Personen gefunden werden können, damit Webseiten und auch E-Mail Accounts gelöscht werden können. Automatisch werden solche Seiten nicht gelöscht, so dass im Grunde noch Jahre nach ihrem Tod Ihrem E-Mail Account E-Mails geschickt werden können. Mit den Zugangsdaten einschließlich Passwörtern ist es natürlich nach  Ihrem Tod wesentlich einfacher, auch Webseiten zu löschen.

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