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10.9.2013

Neues Erwachsenenschutzrecht mit erblicher Bedeutung in der Schweiz

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, abgekürzt ZGB, ist ein gutes, kurzes Gesetz und hundertjährig. Änderungen und Revisionen sind wenig erfolgt, wenn auch in den letzten Jahrzehnten mehr. Grundlegend neu und bereits in Kraft getreten im laufenden Jahr ist das Vormundschaftsrecht, heute Erwachsenenschutzrecht genannt. Erbrechtlich davon, als Nebenaspekt sind vor allem die Sonderbestimmungen gegenüber schwerbehinderten Kindern von grosser Bedeutung.

Eltern geistig schwerbehinderter Kinder standen immer wieder vor dem Problem, dass sie zwar ihr ganzes Vermögen beziehungsweise die entsprechende Quote gerne ihrem behinderten Kind hinterlassen, es aber als wenig sinnvoll erachten, dass nach dem Tod des Kindes dessen Nachlass aufgrund des gesetzlichen Erbrechtes an Verwandte geht, die sich möglicherweise nie um das Kind gekümmert haben. Im schweizerischen Erbrecht herrscht der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Verfügung von Todes wegen. Dies bedeutet den Ausschluss der Vertretung in der Willensbildung und Willenserklärung. Denkbar ist einzig persönliches Handeln des Erblassers. Wird das Kind nie testierfähig, so vererbt sich ein Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Eltern können bloss über ihren eigenen Nachlass verfügen, nicht aber über denjenigen ihres geistig behinderten Kindes.

Ein weiteres Problem in solchen Fällen ist die Erbschaftssteuer. Mussten nach bisherigem Recht die Eltern einem schwerbehinderten Kind den ungeschmälerten Erbanspruch zugestehen, so vererbte sich dieses Erbe dann bei dessen Ableben gesetzlich wieder an die Geschwister des behinderten Kindes. Diese tragen aber eine Erbschaftssteuer von 30%.

Nach Art. 488 ZGB besteht auch in der Schweiz die Nacherbschaft. Die Praxis anerkennt auch die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Damit kann der Vorerbe sogar über die blosse Nutzniessung hinaus verfügen. Im geltenden Recht war aber die Nacherbeneinsetzung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig. Hier knüpft die neue Gesetzesrevision an. Nach dem neuen Art. 492a ZGB kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen, wenn ein Nachkommen dauerhaft urteilsunfähig ist. Somit können die Erben in einer Verfügung von Todes wegen ihr urteilsunfähiges Kind als Vorerben und eine weitere Person als Nacherben auf den Überrest einsetzen. Dies gilt nun neu auch für den Pflichtteil. Allerdings ist die Nacherbeneinsetzung hinfällig, wenn der dauerhaft urteilsunfähige Nachkomme seinerzeit Nachkommen oder einen Ehegatten hinterlässt. Zudem fällt die Nacherbeneinsetzung von Gesetzes wegen weg, wenn der Nachkomme wider Erwarten wieder urteilsfähig wird.

Das hat nun aber zur Folge, dass Eltern urteilsunfähiger Nachkommen diese auf die Vorerbschaft verweisen dürfen und gleichzeitig bestimmen können, wer allenfalls von liebenswürdigen Geschwistern oder sonstigen nahestehenden Personen Nacherbe sein soll. Sind die Geschwister Nacherben, so richtet sich ihre Besteuerung nach der Beziehung Erblasser zu Vorerbe und ist damit steuerfrei.

 

Die Schweiz wird die Europäische Erbrechtsverordnung ratifizieren respektive der Konvention beitreten. Damit erst ist die Möglichkeit gegeben, das Deutsche wie Schweizer im Ausland, also auch in Deutschland, die Rechtswahl für schweizerisches Recht treffen können. Damit ist für Eltern behinderter Kinder sehr viel gewonnen. Das gilt für das materielle Erbrecht wie das Steuerrecht.



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