Der Bundesfinanzhof versagt Steuerbefreiung bei der Übertragung einer Zweitwohnung
Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist die Übertragung von Eigentum an einem Familienwohnheim von einem Ehegatten auf den anderen steuerbegünstigt möglich. Die Steuerbefreiung ist hierbei nicht auf die Zuwendung eines Familienwohnheimes beschränkt. Es können im Verlaufe einer Ehe durchaus mehrere Objekte nacheinander übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass es sich im Übertragungszeitpunkt um das Familienwohnheim der Eheleute handelt.
Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2013 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist oder eben nicht. Der Ehemann lebte mit seiner Familie im eigenen Haus in Nordrhein-Westfalen. Im Wege der Schenkung hat er das Eigentum an einem mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstück auf Sylt auf seine Ehefrau übertragen. Das Finanzamt setzte daraufhin entsprechende Schenkungssteuer nach dem Grundbesitzwert fest und versagte die begehrte Steuerbefreiung wegen der Übertragung eines Familienwohnheimes.
Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof. Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist kein Familienwohnheim. Steuerbegünstigte Übertragungen von Zweit- oder Ferienhäuser/Wohnungen sind mithin nicht möglich.
BFH, Urteil vom 18.07.2013 II R 35/11
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