Pflichtteil Auskunft Vorlage von Belegen
Kein Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlage von Kontoauszügen
In einem Rechtstreit vor dem Landgericht Koblenz nimmt eine nach dem verstorbenen Vater pflichtteilsberechtigte Tochter, die zur Alleinerbin berufene Ehefrau und Mutter auf Auskunft und Wertermittlung in Anspruch. Zudem verlangt die klagende Tochter von der Mutter Rechnungslegung über die Konten des Erblassers, für die letzten sieben Jahre vor dessen Tod, durch Vorlage von Kontoauszügen der Erblasserkonten. Zur Begründung führt die Klägerin an, die Beklagte habe in Ermangelung eigenen Vermögens Immobilienerwerbe nur aufgrund vorausgegangener Zuwendungen von Geldmitteln durch den Erblasser tätigen können. Anhand der Kontoauszüge werde der entsprechende Nachweis geführt werden.
Das Landgericht hat einen Rechnungslegungsanspruch der pflichtteilsberechtigten Tochter verneint. Es kommt allerdings sodann zu einem Auskunftsanspruch "mittels Vorlage von Kontoauszügen"!
Dieser Auffassung des Landgerichts hat sich das Oberlandesgericht Koblenz im Berufungsverfahren nicht angeschlossen. Im Urteil vom 18.08.2014, Aktenzeichen 10 U 1434/13, hat das OLG ausgeführt, dass sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB zwar auch auf die sogenannten fiktiven Nachlassbestandteile erstrecke, allerdings sehe die gesetzliche Regelung der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gerade kein Recht auf Belegvorlage vor. Nach wie vor werde von der Rechtsprechung eine dahingehende Ausweitung des Auskunftsanspruchs abgelehnt (OLG Koblenz ZEV, 2010, S. 262).
Ein Recht auf Vorlage von Belegen und Buchführungsunterlagen besteht nach überwiegender Ansicht nur bei Unternehmen oder ähnlichen komplexen Gegenständen, wie etwa bei weitgestreutem und verschachtelndem Vermögen, zudem im wesentlichen Umfang auch Unternehmen gehören. (vergl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.09.1986, AZ 2 U 58/81).
Bei dem Auskunftsanspruch der §§ 2314, 260 BGB handelt es sich gerade nicht um einen Rechnungslegungsanspruch nach § 259 Abs. 1 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann mithin vom Erben zur Kontrolle oder zur Überprüfung von dessen Angaben nicht die Vorlage von Kontoauszügen der Erblasserkonten oder gar wie vorliegend verlangt von Gemeinschaftskonten des Erblassers und dessen Ehegatten verlangen.
Diese Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Joachim Müller, Fachanwalt für Erbrecht, uneingeschränkt zuzustimmen. In vielen Pflichtteilsprozessen wird nicht sauber zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen auf Erteilung von Auskünften, Wertermittlung, Rechnungslegung und Vorlage von Belegen unterschieden. Genau diese mangelhafte Unterscheidung führt nach Auffassung des Verfassers zur Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils, das damit zu Recht vom Oberlandesgericht abgeändert worden ist.
Vergleiche zu dieser Thematik auch die News von Fachanwalt für Erbrecht Bernhard Klinger vom 28.07.2014.
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