Meine Verwandten bekommen nichts
Auslegung eines Negativtestamentes
Aufgrund der Testierfreiheit können durch ein sogenanntes Negativtestament Verwandte teilweise oder auch vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn keine positive Anordnung über die Erbfolge getroffen wurde.
Der Fall:
Eine allein stehende Erblasserin errichtete im Jahre 1976 ein Testament. Sie schloss 2 bestimmte Nachfahren ihrer Urgroßeltern und deren Nachfolger ausdrücklich namentlich von der Erbfolge aus. Sodann schrieb sie. „Es ist mein letzter Wille, dass andere entfernte Verwandte nichts vom ganzen Vermögen erhalten.“ Eine Erbeinsetzung enthielt das Testament nicht.
Eine Cousine 2. Grades beantragt einen Erbschein zu ihren Gunsten. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Benennung des Ausschlusses einzelner Personen im Testament ergebe sich im Umkehrschluss, dass die übrigen gesetzlichen Erben Rechtsnachfolger geworden sind. Die Erblasserin habe nicht alle Verwandten enterben wollen. Die allgemeine Lebenserfahrung würde dafür sprechen, dass eine Erbschaft des Fiskus nicht gewollt sei.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 25.09.2015) sieht den Fiskus als Erben an.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei die Klägerin für die Erblasserin eine entfernte Verwandte. Das engste gemeinsame Familienmitglied, zu dem jeweils eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht, sei der Urgroßvater der Klägerin. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Erblasserin persönlich kannte und lebzeitiger Kontakt bestand, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Formulierung im Testament beziehe sich nicht auf das persönliche Näheverhältnis, sondern auf die Nähe der Verwandtschaft.
Die Auslegung ergebe somit zweifelsfrei den Ausschluss der Verwandten. Es könne somit dahinstehen, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so weit entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen würde.
Expertentipp von Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht in Trier:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die gerichtliche Auslegung letztwilliger Verfügungen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Wäre die Erblasserin im konkreten Fall beraten worden, hätte sie vermutlich eine ihr nahestehende Person oder auch eine gemeinnützige Institution als Erbe benannt und somit eine Erbschaft der Verwandtschaft und gleichzeitig des Fiskus ausgeschlossen.
Vor Errichtung einer letztwilliger Verfügung sollte man daher den Rat eines Erbrechtsexperten einholen, damit das eigene Vermögen nach dem Tod wunschgemäß verteilt wird.
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