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Erbrecht in Slowenien: Das sollten Erben wissen

Das slowenische Erbrecht unterscheidet sich in vielen Punkten deutlich vom deutschen Recht. Obwohl das slowenische Zivilrecht grundsätzlich dem germanischen Rechtskreis zugeordnet wird, zeigt sich gerade im Erbrecht eine eigenständige Entwicklung. Wer Vermögen in Slowenien vererben möchte oder dort eine Erbschaft erwartet, sollte die Besonderheiten des slowenischen Erbrechts kennen.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen verständlichen Überblick über zentrale Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge, zur Testamentsgestaltung, zum Pflichtteil sowie zur Abwicklung eines Nachlasses in Slowenien.

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Autor dieser Seite:

Andrej Andrić
Rechtsanwalt für Erbrecht in Ljubljana

1. Gesetzliche Erbfolge in Slowenien: Wer erbt ohne Testament?

Ist kein Testament vorhanden, richtet sich die Erbfolge in Slowenien nach dem slowenischen Erbrecht. Es gilt ein dreistufiges Ordnungssystem, das sich an der familiären Nähe zum Erblasser orientiert.

Erben erster Ordnung

Zur ersten Ordnung zählen der Ehegatte oder Lebensgefährte sowie die Abkömmlinge des Erblassers (z. B. Kinder oder Enkel). Sie erben zu gleichen Teilen. In besonderen Fällen kann das Nachlassgericht die Erbanteile abweichend festlegen – etwa zugunsten des Ehepartners oder Lebensgefährten, wenn dieser unterhaltsbedürftig ist oder die Vermögensverhältnisse dies rechtfertigen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass der Partner den gesamten Nachlass erhält.

Erben zweiter Ordnung

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, greift die zweite Ordnung: Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Eltern des Erblassers. Sind diese bereits verstorben, treten deren Kinder (also die Geschwister des Erblassers) an ihre Stelle.

Erben dritter Ordnung

Existieren auch keine Erben der zweiten Ordnung, kommen die Großeltern als Erben dritter Ordnung zum Zug – jeweils zur Hälfte mütterlicher- und väterlicherseits. Innerhalb einer Linie teilen sich die Großeltern zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Gibt es in einer Linie keine Erben, fällt die gesamte Erbschaft an die andere Linie.

Was gilt als Lebensgemeinschaft nach slowenischem Recht?

Das slowenische Recht erkennt als Lebensgefährten ausschließlich Partner einer heterosexuellen, nichtehelichen Lebensgemeinschaft („izvenzakonska skupnost“) an. Diese wird seit den 1970er Jahren rechtlich weitgehend einer Ehe gleichgestellt. Sie muss jedoch in jedem Einzelfall vor Gericht nachgewiesen werden. Voraussetzungen sind unter anderem: das Fehlen von Ehehindernissen, der gemeinsame Wille, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu führen, sowie eine mindestens einjährige tatsächliche Wohngemeinschaft.

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2. Testament in Slowenien: Wie errichte ich ein gültiges Testament?

Ein Testament muss in Slowenien bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um wirksam zu sein. Andernfalls kann es für ungültig erklärt werden – ein häufiger Streitpunkt in slowenischen Erbfällen.

Wer darf ein Testament errichten?

Jede geschäftsfähige Person ab dem Alter von 15 Jahren kann ein Testament nach slowenischem Erbrecht errichten.

Welche Testamentsformen erkennt das slowenische Recht an?

Das slowenische Erbschaftsgesetz erlaubt mehrere Arten von Testamenten:

  • Eigenhändiges Testament:
    Dieses muss vollständig vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben werden – wie im deutschen Erbrecht.

  • Schriftliches Testament vor Zeugen:
    Es kann auch von einer anderen Person niedergeschrieben werden, muss jedoch in Anwesenheit von zwei Zeugen gleichzeitig vom Erblasser und den Zeugen unterschrieben werden.

  • Gerichtliches Testament:
    Der Erblasser kann seinen letzten Willen mündlich vor einem zuständigen Richter erklären. Das Testament wird vom Richter aufgenommen und allein von ihm unterschrieben.

  • Testament im Ausland:
    Im Ausland kann ein Testament nach denselben Regeln wie ein gerichtliches Testament errichtet werden – hier übernimmt ein slowenischer konsularischer oder diplomatischer Vertreter die Rolle des Richters.

  • Mündliches Testament:
    Nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn aufgrund besonderer Umstände (z. B. akute Lebensgefahr) kein schriftliches Testament möglich ist. Es muss vor zwei Zeugen erklärt werden und verliert nach 30 Tagen seine Gültigkeit, sobald die außergewöhnlichen Umstände entfallen.

  • Testament auf einem slowenischen Schiff:
    Entspricht im Wesentlichen dem gerichtlichen Testament. Es wird jedoch vom Kapitän aufgenommen und verliert nach der Rückkehr nach Slowenien binnen 30 Tagen seine Gültigkeit.

  • Testament während außergewöhnlicher oder kriegerischer Umstände:
    Militärangehörige können ihren letzten Willen einem Befehlshaber oder einer ranghöheren Person erklären. Dieses Testament gilt längstens 60 Tage nach Ende der außergewöhnlichen Umstände oder 30 Tage nach Beendigung des Militärdienstes.

  • Internationales Testament:
    Slowenien hat das Haager Testamentsübereinkommen ratifiziert. Demnach wird auch ein ausländisches Testament anerkannt, sofern es den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entspricht und ein Bezug des Erblassers zu diesem Staat besteht.

3. Wer ist pflichtteilsberechtigt – und wie hoch ist der Anteil?

Werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?

Ja – Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können beim Pflichtteil berücksichtigt werden. Das slowenische Erbrecht schützt Pflichtteilsberechtigte auch dann, wenn sie durch Schenkungen an andere Erben benachteiligt werden.

Wird der Pflichtteil durch ein Testament oder durch frühere Zuwendungen geschmälert, kann der Berechtigte verlangen, dass diese ganz oder teilweise ausgeglichen oder zurückgegeben werden – das gilt sowohl für Vermächtnisse als auch für lebzeitige Schenkungen an andere Personen.

Ist im Testament ausdrücklich festgelegt, dass eine Schenkung zur Erbquote eines Pflichtteilsberechtigten gehören soll, darf diese behalten werden – sofern sie den verfügbaren Teil der Erbschaft nicht übersteigt.

4. Wie setzt man sein Erbrecht in Slowenien durch?

Im Nachlassverfahren in Slowenien müssen potenzielle Erben beim zuständigen Nachlassgericht eine Erberklärung abgeben – entweder schriftlich oder zur Niederschrift. Damit kann die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden. Auch die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist über die Erberklärung möglich.

Darüber hinaus können Beteiligte Einspruch gegen das Nachlassverfahren einlegen – zum Beispiel wegen der Gültigkeit des Testaments, wegen Unklarheiten zur familiären Beziehung zum Erblasser oder zur Höhe des Erbteils. Auch Fragen der Enterbung oder der Anrechnung von Zuwendungen können dabei eine Rolle spielen.

Erhebt eine Partei einen rechtlich relevanten Einspruch, setzt das Gericht das Verfahren aus und verweist die Partei, deren Anspruch es als schwächer ansieht, auf den Zivilrechtsweg (Klage).

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5. Grundbucheintragung und Erbschaftsteuer in Slowenien

Ein Nachlassverfahren in Slowenien endet mit einem Erbbeschluss. Darin werden die zum Nachlass gehörenden Immobilien (Liegenschaften) benannt und den jeweiligen Erben zugeordnet.

Sobald dieser Erbbeschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Eintragung ins Grundbuch automatisch – also von Amts wegen, ohne dass die Erben einen eigenen Antrag stellen müssen. Auch ein Europäisches Nachlasszeugnis kann in Slowenien als Grundlage für die Grundbucheintragung dienen, sofern es den rechtlichen Anforderungen entspricht.

6. Erbschaftsteuer in Slowenien

Die Erbschaftsteuer wird mit Rechtskraft des Erbbeschlusses fällig. Die slowenische Steuerbehörde erhebt sie automatisch und vermerkt die Steuer auf dem Erbbeschluss. Grundlage für die Berechnung ist der Marktwert des geerbten Vermögens, den die Behörde festlegt.

Als Bemessungsgrundlage gilt der Nettowert der Erbschaft – also der Gesamtwert aller geerbten Vermögensgegenstände abzüglich direkter Verbindlichkeiten, wie z. B. Hypotheken auf Immobilien.

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

  • Erben der ersten gesetzlichen Ordnung (z. B. Ehegatten, Kinder) sind von der Erbschaftsteuer befreit.

  • Erben der zweiten Ordnung (z. B. Eltern, Geschwister) zahlen eine progressive Steuer:

    • 5 % bei einem Nettowert bis 10.000

    • bis zu 36.400 plus 14 % auf den Betrag über 400.000

  • Erben der dritten Ordnung (z. B. Großeltern oder entfernte Verwandte) zahlen:

    • 8 % bei einem Nettowert bis 10.000

    • bis zu 48.400 plus 17 % auf den Betrag über 400.000

Wann entfällt die Erbschaftsteuer?

Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Nachlass ausschließlich aus beweglichem Vermögen besteht (z. B. Bargeld, Schmuck, Möbel) und dessen Gesamtwert unter 5.000 liegt.

7. Erbausschlagung in Slowenien bei überschuldetem Nachlass: Was ist möglich?

Ist der Nachlass überschuldet, bietet das slowenische Erbrecht nur eine Möglichkeit zur Haftungsvermeidung: die Ausschlagung der Erbschaft.

Diese muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und ist in der Regel unwiderruflich. Nur wenn die Ausschlagung durch Täuschung, Arglist oder Zwang zustande kam, kann sie gerichtlich angefochten werden. Eine teilweise oder bedingte Ausschlagung ist nicht möglich.

Vor einer solchen Entscheidung sollte der potenzielle Erbe den Vermögensstand des Erblassers genau prüfen – insbesondere mögliche Schulden oder unbekannte Gläubiger.

Was gilt für Schenkungen und Vermächtnisse?

Hat ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten oder wurde ihm ein Vermächtnis zugewendet, darf er diese trotz Ausschlagung behalten – sofern der Wert im verfügbaren Teil der Erbschaft liegt.

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8. Wie finde ich einen Rechtsanwalt für meinen Erbfall mit Bezug zu Slowenien?

Wenn Sie Unterstützung bei einem Erbfall mit Bezug zu Slowenien benötigen, steht Ihnen Rechtsanwalt Mag. Andrej Andrić, LL.M. (Heidelberg) in Ljubljana zur Seite. Er ist deutschsprachiger NDEEX-Partner, erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht und zudem öffentlich bestellter Gerichtsdolmetscher und -übersetzer für die deutsche Sprache.

Herr Andrić ist Gründer der renommierten Kanzlei Andrić & Partners, die im slowenischen Rechtskreis bestens etabliert ist. Das Team besteht aus mehreren hochqualifizierten Juristen mit interdisziplinärer Ausrichtung – so können auch angrenzende rechtliche Fragestellungen professionell mitbetreut werden.

Kontakt: +386 1 430 03 33
Standort: Ljubljana, Slowenien

9. Welche Besonderheiten hat das slowenische Erbrecht im Vergleich zum deutschen?

Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Erbrecht liegt in der Legitimation der Erben:
In Slowenien erhalten Erben keinen Erbschein im deutschen Sinne. Stattdessen müssen sie auf einen rechtskräftigen Erbbeschluss des Nachlassgerichts warten, um sich als Berechtigte ausweisen zu können. Dieser Beschluss wird jedoch erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens erlassen – und das kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen.

Für die Erben bedeutet das: Sie können sich oft nicht unmittelbar um die Sicherung des Nachlasses kümmern, was gerade bei Immobilien, Konten oder Unternehmen problematisch sein kann.

Ein weiterer Unterschied:
Slowenische Nachlassverfahren können langwierig und mehrfach unterbrochen werden – etwa, wenn Streitpunkte zwischen den Erben gerichtlich geklärt werden müssen oder die Vermögensverhältnisse des Erblassers unklar sind.

Zudem enthält der Erbbeschluss immer auch eine detaillierte Auflistung aller Nachlasswerte, was zu weiteren Verzögerungen führen kann.

Empfehlung für deutschsprachige Erben

Gerade aus deutscher Sicht ist es daher dringend zu empfehlen, sich frühzeitig in das slowenische Nachlassverfahren einzubringen. Ein aktives und nachhaltiges Mitwirken kann helfen, Zeit zu sparen und mögliche Nachteile zu vermeiden.

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Ob gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil oder Nachlassabwicklung – das slowenische Erbrecht stellt deutsche Erben oft vor unerwartete Herausforderungen. Rechtsanwalt Mag. Andrej Andrić, LL.M. (Heidelberg) berät Sie kompetent, auf Deutsch und mit langjähriger Erfahrung im slowenischen Erbrecht.

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