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Jahreswert

 

Bei der steu­er­li­chen Be­wer­tung ei­ner Geld­sum­me kommt es auf den sog. Jah­res­wert an. Gemäß § 15 Abs. 1 Be­wG ist die­ser We­rt mit 5,5 % anzunehmen, wenn kein anderer Wert feststeht.


An­de­re Nut­zun­gen und Leis­tun­gen wer­den mit orts­üb­li­chen Mit­tel­prei­sen an­ge­setzt (§ 15 Abs. 2 BewG). Un­ge­wis­se oder schwan­ken­de Leis­tun­gen bzw. Nutzungen wer­den mit dem Jah­res­wert in An­satz ge­bracht, der zu­künf­tig im Durch­schnitt der Jah­re vo­raus­sicht­lich er­zielt wird; hier ist § 15 Abs. 3 BewG anzuwenden. Die Nut­zung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes kann höchs­tens ein 1/18,6 des Steu­er­wer­tes nachd em Bewertungsgesetz be­tra­gen (§ 16 BewG).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Jahreswert"

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