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20.7.2015
1.7.2000
Jahreswert
Bei der steuerlichen Bewertung einer Geldsumme kommt es auf den sog. Jahreswert an. Gemäß § 15 Abs. 1 BewG ist dieser Wert mit 5,5 % anzunehmen, wenn kein anderer Wert feststeht.
Andere Nutzungen und Leistungen werden mit ortsüblichen Mittelpreisen angesetzt (§ 15 Abs. 2 BewG). Ungewisse oder schwankende Leistungen bzw. Nutzungen werden mit dem Jahreswert in Ansatz gebracht, der zukünftig im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird; hier ist § 15 Abs. 3 BewG anzuwenden. Die Nutzung eines Wirtschaftsgutes kann höchstens ein 1/18,6 des Steuerwertes nachd em Bewertungsgesetz betragen (§ 16 BewG).
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Wert eines Miteigentumsanteils im Pflichtteilsrecht
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