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Latente Steuern

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwert) einer Vermögensposition sind die mit seiner Veräußerung unvermeidbar zusammenhängenden Kosten und Steuern wertmindernd zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn die Veräußerung zum Bewertungsstichtag gar nicht erfolgt bzw. erfolgen soll. Diese Steuer wird als latente Steuer bezeichnet.

Stille Reserven lösen bei Veräußerung Steuern aus

Bei der Veräußerung von Betriebsvermögen können durch die Aufdeckung stiller Reserven bspw. einkommensteuerliche Gewinne entstehen, die eine Steuer auslösen. Diese latent mit dem Betriebsvermögen verbundene Steuer mindert den Wert des Betriebsvermögens. Dem Betriebsinhaber würde mit dem Verkauf schließlich nur der durch die Steuer geminderte Kauferlös zufließen.

Die Veräußerung von Privatvermögen kann auch Steuern auslösen

Nach neuerer Rechtsprechung sind wohl latente Steuern auch im Hinblick auf die nach § 23 EStG entstehende Steuer bei der Veräußerung von privaten Vermögenswerten zu berücksichtigen. Diese Steuer würde beispielweise anfallen, wenn man eine Immobilie oder Aktien binnen zehn Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn veräußern würde.

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