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Lebzeitiges Eigeninteresse

Ein Erbvertrag bindet den Erblasser gegenüber dem Vertragserben. Er darf grundsätzlich das dem Vertragserben vertraglich Zugedachte nicht an andere Personen verschenken, sogenannte Bindungswirkung (§ 2287 BGB). Verschenkt er das Zugedachte dennoch an eine andere Person, kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers das Geschenk von dem Beschenkten herausverlangen.

Bindungswirkung gilt auch bei gemeinschaftlichen Testamenten

Dieser Grundsatz gilt entsprechend für wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten und eingetragenen Partnern entsprechend.

Beeinträchtigungsabsicht ist erforderlich

Auf der subjektiven Seite muss beim Erblasser die Absicht vorgelegen haben, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Dies wird bei werthaltigen Zuwendungen vermutet, kann aber von dem Schenker widerlegt werden.

Lebzeitiges Eigeninteresse kann Schenkung rechtfertigen

Die Rechtsprechung verneint in bestimmten Fallgruppen eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers. Eine  Schenkung soll demnach zulässig sein, wenn diese von einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers getragen war. Dafür hat die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen entwickelt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse soll dann gegeben sein, wenn der Erblasser

  • mit der Zuwendung die beschenkte Person dazu veranlassen will, ihn im Alter zu pflegen
  • die Schenkung bereits erbrachte Leistungen belohnen soll
  • seine Ehefrau mit der Schenkung für das Alter absichern möchte, es sei denn, die Versorgung war schon auf andere Weise sicher gestellt
  • mit der Schenkung eine sittliche Pflicht erfüllt wird, zum Beispiel die wirtschafliche Unterstützung eines in Not geratenen nahen Verwandten.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Lebzeitiges Eigeninteresse"

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