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Letztwillige Verfügung

Das Gesetz bezeichnet das Testament als letztwillige Verfügung. Dies deshalb, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Der Begriff umfasst jedoch auch die einzelnen Anordnungen wie Erbeinsetzung, Enterbung, die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Vermächtnis, die Verpflichtung zu einer Leistung durch Auflage oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung.

Beispiel zur letztwilligen Verfügung:

Der Erblasser beruft in seinem privatschriftlichen Testament seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin. Seine Tochter erhält auf Grund der letztwilligen Verfügung die Ferienwohnung des Erblassers im Wege eines Vermächtnis zugewandt. Der Sohn einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Letztwillige Verfügung"

13.9.2019

Erbscheinerteilung auf Grund einer Fotokopie des Testamentes?

Erblasser, die ein handschriftliches Testament errichtet haben, verwahren dieses häufig „in den eigenen vier Wänden“. Nicht selten ist dieses zu Hause verwahrte Testament nach ...



31.7.2019

Strafbarkeit bei Veranlassung einer Testierunfähigen zur Einsetzung als Testamentsvollstrecker

Nicht selten kommt es vor, dass im Erbrecht auch strafrechtliche Fragen eine Rolle spielen. So musste sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 19.12.2018 (Az.: 3 StR 263/18) mit folgender ...



17.7.2019

Grundsätzlich keine Verwirkung bei Pflichtteilsanspruch

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