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Mündelsichere Geldanlage

Wird vom Nachlassgericht zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so ist dieser verpflichtet, bei von ihm vorgenommenen Anlagen des zum Nachlass gehörenden Vermögens, mündelsichere Anlagen zu tätigen. Als mündelsicher sind solche Vermögensanlagen zu qualifizieren, bei denen Wertverluste praktisch ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §§ 1805 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB geregelt.

 

Beispiel für eine "mündelsichere Geldanlage":

In § 1807 BGB sind die Arten der mündelsicheren Geldanlagen geregelt. Beispielhaft kann die Anlegung von Mündelgeld erfolgen in Wertpapiere, sofern die Wertpapiere von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind,

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