nach oben
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Mindestteilerbschein

Ein Mindestteilerbschein kann dann beantragt werden, wenn noch nicht alle Erben feststehen, ggf sogar noch ermittelt werden müssen, aber feststeht, zu welcher Quote ein Erbe mindestens am Nachlass beteiligt ist. Der Mindestteilerbschein weist dann nur die Erbquote aus, die auf den Antragsteller des Erbscheines entfiele, wenn in der noch ungeklärten Linie oder dem noch ungeklärten Stamm tatsächlich noch Erben vorhanden sein sollten.

Beispiel zu Mindestteilerbschein:

S ist der einzige Sohn des Witwers W. Nach dem Tode des Vaters meldet sich T und behauptet eine nichteheliche Tocher des W zu sein.

S kann bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft zunächst einen Mindestteilerbeschein in Bezug auf seinen feststehenden 1/2 Erbanteil nach dem W beantragen. Ergibt sich im Nachhinein, dass T nicht die Tochter des W ist, kann S entweder einen weiteren Teilerbschein oder einen neuen Alleinerbschein beantragen.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie