A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |
28.5.2018
Akteneinsicht
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen. So kann Einblick in die Nachlassakten, Grundbücher und Standesunterlagen genommen werden.
Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht in die Nachlassakten haben z. B. die Erben, die gesetzlichen Erben, auch wenn sie enterbt sind, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger des Erblassers oder des Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Akteneinsicht"
31.12.2018Einsicht in Nachlassakte beim Nachlassgericht kostet beim Nichtvorhandensein einer Nachlassakte nichts
Ein Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten wird von Beteiligten in einem Nachlassverfahren gestellt, um weiterf&u ...28.5.2018