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Forderungsvermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einem Begünstigten eine ihm gegenüber einem Dritten zustehende Forderung zuwenden. In einem solchen Fall spricht man von einem sog. Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB).

Beispiel Forderungsvermächtnis

"Meinem Enkel E vermache ich mein Guthaben von 10.000 € auf meinem Sparkonto 123."

So oder so ähnlich finden sich in der Praxis die häufigsten Forderungsvermächtnisse.

Problem: 
Was, wenn der Erblasser das Geld selbst verbraucht hat und sich auf dem Konto z.B. nur noch rd. 100 € befinden?

Hier besagt § 2173 S. 2 BGB, dass für den Fall, dass das Vermächtnis auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet war, im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht gilt, auch wenn sich eine solche Summe in der Erbschaft nicht (mehr)vorfindet.
Das würde bedeuten, dass der Erbe die ursprüngliche Geldsumme an den Vermächtnisnehmer ausfegen müsste.

Hier behilft sich die Praxis allerdings mit der Auslegung des Erblasserwillens dahin, dass der Erblasser nur dasjenige Vermögen vermachen wollte, das dereinst bei seinem Tode noch vorhanden ist.

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