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Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgibt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Gegenüber der Schenkung unter Lebenden besteht bei der Schenkung auf den Todesfall die Besonderheit, dass die Übergabe des Gegenstandes der Schenkung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll. Dadurch dient die Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich demselben Zweck wie ein Testament. Deshalb müssen auch dieselben Formvorschriften eingehalten werden (§ 2301 Abs. 1 BGB). Nach überwiegender Rechtsansicht bezieht sich der Verweis in § 2301 Abs. 1 BGB  auf die Vorschriften des Erbvertrages. Somit ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Beispiel "Schenkung auf den Todesfall"

Erblasser E schenkt seinem Freund F seinen Mercedes GT, allerdings unter der Maßgabe, dass er nach ihm stirbt. Wenn der Schenkungsvertrag auf den Todesfall wirksam sein soll, muss er beurkundet werden.

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