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29.6.2004

Grundstück eines Deutschen in Florida führt zur Nachlassspaltung

Auslandsvermögen eines deutschen Erblassers kann zur Spaltung des Nachlasses mit unangenehmen Überraschungen für die Hinterbliebenen führen.

Ein deutscher Erblasser mit Grundbesitz in Florida und Deutschland hatte in einem privatschriftlichen Testament seine früheren Lebenspartnerinnen als Miterbinnen eingesetzt. Die Kinder des Erblassers sollten nach seinem Willen „den Pflichtteil erhalten“.

Das OLG Celle musste sich mit den Folgen einer auf Grund Art. 3 III EGBGB eingetretenen Nachlassspaltung beschäftigen. Danach gilt für den Grundbesitz in Florida ausschließlich das dortige Erbrecht. Privatschriftliche Testamente sind nach den Formvorschriften des Bundesstaates Florida nur bei Hinzuziehung von zwei Zeugen wirksam. Der Erblasser hatte dies aus Unkenntnis unterlassen; deshalb trat für den US-amerikanischen Nachlass gesetzliche Erbfolge der Kinder ein. Ein Ergebnis, das der Testierende gerade nicht gewollt hatte.

Aber selbst wenn der Erblasser ein formwirksames Zwei-Zeugen-Testament errichtet und damit seine Lebenspartnerinnen den gesamten Nachlass geerbt hätten, wäre seine Nachlassplanung im Hinblick auf die Kinder fehlgeschlagen: Das Recht des US-Bundesstaates Florida kennt kein Pflichtteilsrecht, so dass der dort belegene Grundbesitz in die Berechnung des Pflichtteils der Kinder nicht einfließt.

Praxishinweis: Der Berater muss seinen Mandanten bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen eingehend zu Auslandsvermögen befragen und darauf hinweisen, dass vor einem späteren Erwerb im Ausland die Nachfolgeplanung überprüft und ggf. angepasst werden muss.

Eine Nachlassspaltung kann u.U. durch Einbringung von Auslandsimmobilien in eine Gesellschaft vermieden werden, da diese als „bewegliches“ Vermögen nicht mehr dem ausländischen Recht untersteht. Weil diese Lösung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, wäre alternativ auch eine lebzeitige Schenkung der Auslandsimmobilie an die späteren Erben denkbar. Den Kindern hätte dann in obigem Fall ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) zugestanden.

Eine Rechtswahl gem. § 25 II EGBGB scheidet regelmäßig aus, da diese nur von ausländischen Erblassern für den in Deutschland belegenen Grundbesitz getroffen werden kann.

(OLG Celle, Urt. v. 8.5.2003 – 6 U 208/02 – ZEV 2003, 509.)

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