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16.11.2004

Erbeinsetzung in Ehegattentestamenten für den Fall des �gleichzeitigen Versterbens�

Die Rechtsprechung ging früher davon aus, dass die Auslegung eines Testaments niemals in Widerspruch zu dessem klaren und eindeutigen Wortlaut geraten dürfe; dieser setze der Auslegung eine nicht zu überschreitende Grenze; eine eindeutige testamentarische Verfügung sei weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Verschiedene Obergerichte ziehen die Grenzen, die sich aus der sog. Andeutungstheorie ergeben, nunmehr weiter.
Der Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ wurde bisher als eindeutig und deswegen nicht auslegungsfähig beurteilt. Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene letztwillige Verfügung konnte nach dieser Rechtsprechung (BayObLGZ 1979, 427; KG, FamRZ 1970, 148) insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch gelten solle, wenn die Eheleute nacheinander versterben.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 80, 246), der sich auch das BayObLG anschließt, kann jedoch der Auslegung durch den Wortlaut keine Grenze gesetzt sein, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in seltenen Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat. 

Damit ist aber nicht gesagt, einer Willenserklärung dürfe auch ein solcher Sinn beigelegt werden, der in ihr über-haupt nicht zum Ausdruck kommt (BGH, FamRZ 1987, 475). Der wirkliche Wille des Erblassers ist nur dann formgültig i.S. des § 2247 I BGB erklärt, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie – wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise – Ausdruck gefunden hat.

Letztwillige Verfügungen für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ sind damit über den strengen Wortsinn hinaus so auszulegen, dass sie auch Fälle betreffen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander sterben, sei es auf Grund ein und derselben Ursache (z.B. eines Unfalls), sei es auf Grund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten (BayObLG, FamRZ 2001, 1563).

Nur bei Vorliegen „besonderer“ Umstände kann ausnahmsweise auch der Fall umfasst sein, dass die Eheleute nacheinander – in erheblichem zeitlichen Abstand versterben (BayObLGZ 1979, 427; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 1393; zur Auslegung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ vgl. OLG Düsseldorf, ZErb 2004, 227 und OLG Schleswig, ZFE 2004, 223).

Praxishinweis: Der Anwalt gewinnt durch diese Recht-sprechung bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen, die vom Wortlaut her an sich „eindeutig“ sind, größeren Argumentations- und damit Verhandlungsspielraum.

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2003 – 1Z BR 130/02 = FGPrax 2004, 80 = ZEV 2004, 200, m. Anm. Kasper



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