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21.4.2005

Wichtiger Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Eigennütziges Verhalten des Testamentsvollstreckers, das im Widerspruch zum Erblasserwillen steht, kann zwar mit einem Entlassungsantrag nach § 2227 BGB erfolgreich sanktioniert werden, beseitigt aber nicht die Testamentsvollstreckung als solche. Der Erblasser hatte „für die höchstzulässige Dauer“ also für 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls (§ 2210 BGB) „Testamentsvollsteckung mit Verwaltungsbefugnis“ angeordnet. Nach dem Erbfall baten die Erben den Testamentsvollstrecker eine vorzeitige Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen. Dieser unterbreitete den Vorschlag, ein zum Nachlass gehörendes Hausgrundstück zum Kaufpreis von 1075000 DM zu übernehmen. Hierauf wollte er eine bis zum vorgesehenen Ende der Testamentsvollstreckung in 25 Jahren insgesamt anfallende Testamentsvollstreckervergütung von 460000 DM verrechnen. Dies haben die Erben abgelehnt und die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe verstößt der Vorschlag einer vorzeitigen Nachlassteilung gegen den im Testament niedergelegten Erblasserwillen, der oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers ist (BayObLG, NJWE-FER 2000, 212). Darin ist auch dann eine die Entlassung rechtfertigende grobe Pflichtverletzung i.S. des § 2227 I BGB zu sehen, wenn die Erben den Testamentsvollstrecker hierzu gedrängt haben, da der Erblasserwille zu niemandes Disposition steht, auch nicht zu der der Erben. Das Gericht urteilte weiter, dass eigennütziges Verhalten des Testamentsvollstreckers dem Erblasserwillen widerspricht und schon deshalb einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt. Zudem ist es objektiv geeignet, erhebliches Misstrauen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker und seine Amtsführung zu begründen. Der Vorschlag, die Nachlassimmobilie unter Verrechnung einer Testamentsvollstreckervergütung zu erwerben, ist in hohem Maße eigennützig, da dem Testamentsvollstrecker Vergütungen für nicht geleistete Verwaltungstätigkeiten zufließen sollten. Das Gericht weist daraufhin, dass auch bei Vorliegen wichtiger Gründe nach pflichtgemäßen Ermessen zu überprüfen ist, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentvollstreckers im Amt sprechen (BayObLG, ZEV 2000, 315). Praxishinweis: Auch wenn die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen, darf sie das Beschwerdegericht nicht selbst aussprechen, sondern nur das Nachlassgericht hierzu anweisen (Soergel/Damrau, § 2227 Rdnr. 22). Hierdurch soll eine nahtlose Fortführung der Vollstreckung durch einen neu zu bestimmenden Ersatzvollstrecker ermöglicht werden. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.9.2004 – 14 Wx 73/03 = NJW-RR 2005, 527



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