31.1.2006
Banken, Vermögensverwalter und Versicherungen müssen siet dem 01.01.2006 beim Tod eines Kunden ab einem Guthaben von 2.500 Euro dem Finanzamt das Vermögen anzeigen, das sich an Wertpapieren, Forderungen etc. in ihrem Gewahrsam befindet. Erbschaftsteuer: Meldung an das Finanzamt erst ab 2.500 Euro
Für Experten: § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV
← zurück