26.6.2006
Unterliegt die Erbschaft eines beschränkt geschäftsfähigen Erben der Testamentsvollstreckung, stellt sich die Frage, ob eine Verfügung des Testamentvollstreckers vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss.Testamentsvollstreckung bei beschränkt geschäftsfähigem Erben
Der BGH hat entsprechend der h.M. bestätigt, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt ist und deshalb keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben bedarf.
Praxishinweis: Sind die Eltern minderjähriger Kinder zugleich Testamentsvollstrecker und gesetzliche Vertreter, so wird teilweise vertreten, dass zur Prüfung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss (Einzelheiten bei Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 91).
BGH, Beschluss vom 30.11.2005 – IV ZR 280/04 = ZEV 2006, 262← zurück