Lebensversicherung:Verhältnis Bezugsrecht zur Sicherungsabtretung
Urteil des BGH vom 27.10.2010 - IV ZR 22/09
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senates führt eine Sicherungsabtretung nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung in einem Versicherungsvertrag, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung.
Diese Rechtsprechung bezog sich allerdings nur darauf, dass mit der Sicherungsabtretung eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers besichert wurde. Für diesen Fall kommt es beim Tod des Versicherungsnehmers gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Anspruchs auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer – soweit zur Rückführung der Schuld benötigt – und dem Bezugsberechtigten.
Diese Rechtsprechung wird durch das Urteil vom 27.10.2010 fortgeführt und ergänzt.
Dem Urteil vom 27.10.2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin verlangte die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war.
Später hatte der Versicherungsnehmer seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Klägerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers führte die Sparkasse den Kontokorrentkredit mit der GmbH & Co. KG zunächst über ein halbes Jahr fort, bevor sie diesen kündigte und die Versicherungsleistung bei der Beklagten einzog. Sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bei Einziehung wies das besicherte Konto einen Sollstand auf, der die Todesfallleistung überstieg.
Die Klägerin war der Ansicht, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hatte nun über die Revision der Klägerin zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2010 entscheiden, dass die bisherige Rechtsprechung vom Grundsatz her auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Abtretung nicht der Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient.
Allerdings gehen die Interessen der Beteiligten in diesem Fall laut BGH regelmäßig dahin, dass sich der Zweck der Sicherungsabtretung nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Deshalb soll der Gläubiger der Drittschuld die Todesfallleistung auch nach diesem Zeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit - etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit - frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibt, steht die (verbleibende) Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu.
Der vollständige Urteilstext wurde bislang noch nicht veröffentlicht.
← zurück