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14.3.2011

Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az IV ZR 124/09) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist dann der Pflichtteilsberechtigte. Wenn der Pflichtteilsberechtigte behauptet, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, ist er auch hierfür beweisbelastet. Hierzu muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen, dass sich bei einer Veräußerung des Grundstücks unter dem Schätzwert die Marktverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Erbfalls verändert haben. Entsprechend trifft ihn umgekehrt bei einer Veräußerung des Grundstücks über dem Schätzwert die Beweislast dafür, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im wesentlichen unverändert geblieben sind.
Der Grundgedanke, so der Bundesgerichtshof, dass eine Bewertung, die an einem konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstandes anknüpfen kann, den Vorzug vor einer Schätzung verdient, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, ist grundsätzlich auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Veräußerung gültig. Im zu entscheidenden Fall lag zwischen Erbfall und Verkauf der Grundstücke über zwei Jahre.



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