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13.5.2011

Ausschlagung der Erbschaft ist nicht anfechtbar

Keine Irrtumsanfechtung der Erbschaftsausschlagung aus „allen Gründen“

Schlägt ein Erbe „aus allen Berufungsgründen“ die Erbschaft aus, erfasst die Ausschlagung sowohl die dem Ausschlagenden bekannten als auch ihm unbekannte Berufungsgründe und ist nicht wegen Irrtums anfechtbar.

Der Fall des OLG Hamm:

Nach dem Tod des längstlebenden Elternteils trat gesetzliche Erbfolge zu Gunsten ihrer drei Kinder ein. Ein Sohn schlug die Erbschaft „aus jedem Berufungsgrund“ aus. Die Ausschlagung wollte er dann wegen Irrtums anfechten, weil er meinte, dass ein privatschriftliches Testament der Eltern, in welchem seine Geschwister als Erben eingesetzt wurden, gültig sei, so dass er die Ausschlagungserklärung in Unkenntnis der richtigen Rechtslage abgegeben hatte. Das Nachlassgericht sah dies ebenso und kündigte einen entsprechenden Erbschein an.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Auf die Beschwerde eines Kindes des Ausschlagenden ändert das OLG Hamm den amtsgerichtlichen Beschluss ab und begründet dies damit, dass der Ausschlagende mit der Ausschlagungserklärung „aus allen Berufungsgründen“ gezeigt hat, dass er keinerlei Teilhabe am Nachlass begehrt.

Durch die Ausschlagung hat er rückwirkend seine Erbenstellung verloren, § 1953 I BGB, so dass sein Erbteil auf seine Kinder als Nächstberufene überging, §§ 1953 II, 1924 III, IV BGB. Selbst wenn er sich bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung Fehlvorstellungen gemacht und daher diese als Irrtum über den Berufungsgrund gem. § 1949 BGB anführen kann (Unkenntnis seiner Stellung als gesetzlicher Miterbe), ist dieser Irrtum für die Ausschlagung nicht ursächlich geworden. Da er ausdrücklich „aus allen Berufungsgründen“ ausgeschlagen hat, erfasst die Erklärung nicht nur die dem Ausschlagenden bekannten (testamentarische Erbfolge), sondern gerade auch die ihm unbekannten Berufungsgründe. Eine solche Erklärung zeigt, dass dem Ausschlagenden der konkrete Berufungsgrund gleichgültig ist (BVerwG, FamRZ 2010, 1250; OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1949 BGB Rdnr. 3). Mangels Anfechtungsrecht ist der Sohn somit aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden.

Praxishinweis:

Allzu schnell werden in der Regel Ausschlagungen „aus allen Berufungsgründen“ notariell beurkundet. Dabei wird oft übersehen, dass eine Erbenstellung auf gewillkürter, also testaemntarischer, oder gesetzlicher Erbfolge beruhen kann. Die Ausschlagung sollte auf den jeweiligen Berufungsgrund ausdrücklich beschränkt werden, andernfalls der Verlust der gesamten Erbschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, droht.

Auch eine voreilige Ausschlagung wegen z.B. nur vermuteter Nachlassüberschuldung sollte nicht vorgenommen werden, da der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung hat. 

OLG Hamm, Beschluss vom 17.2.2011 – 15 W 167/10



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