Ergänzungen auf einer Testamentskopie müssen unterzeichnet werden
Wer auf einer Kopie seines Testamentes handschriftliche Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen vornimmt, muss diese auch
unterschreiben; nur dann ist dieses Ergänzungstestament formwirksam errichtet.
In dem vom Oberlandesgericht München (Beschluss vom 31.08.2011/31
Wx 179/10) zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin auf einer Kopie des
Originaltestamentes handschriftliche Einfügungen vorgenommen, diese Änderungen aber nicht unterzeichnet. Auf einer weiteren Kopie der ersten Kopie des Testamentes hatte die Erblasserin mit dem Vermerk „Kopie = Original“
unterzeichnet. Zu entscheiden war, ob für die Erbfolge das ursprüngliche
Originaltestament oder die beiden Kopien maßgeblich sind.
Gem. § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament formwirksam
errichtet werden, wenn der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testamentes mit
der Hand selbst schreibt und als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes
unterschreibt. Diese Formerfordernisse gelten auch für ein Ergänzungstestament.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die erste Kopie
kein formwirksames Testament darstellt, da die Ergänzung nicht von der
Erblasserin unterschrieben wurde. Dieser Formmangel konnte auch nicht durch die
Unterschrift der Erblasserin auf der Kopie des ersten Testamentes geheilt werden,
weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Unterschrift
die handschriftlichen Ergänzungen auf der ersten Kopie mitumfassen soll.
Expertentipp:
Der Fall zeigt, dass jede spätere Ergänzung eines
Testamentes immer vom Erblasser – sinnvollerweise mit Ort und Datum –
unterzeichnet werden muss.
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