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25.6.2012

Grundsätzlich kein Recht des Notars, die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses abzulehnen.

Das LG Schwerin hat in seinem Beschluss vom (13.04.2012
- 4 T 3/12) zunächst die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach nur dann ein
ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis i.S.d. § 2314 BGB vorliegt, wenn
der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig, wenn auch zunächst
ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen, ermittelt hat und durch
Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck
bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

Lehnt der Auskunftsverpflichtete seine Mitwirkung
vollständig ab, kann der Notar die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses
ablehnen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Auskunftsverpflichtete mitteilt,
keinerlei Nachlassgegenstände zu besitzen. Der Notar muss dann ohne die Angaben
des Auskunftsverpflichteten ein Nachlassverzeichnis errichten, aber auf die
unterbliebene Mitwirkung hinweisen.

Das LG Schwerin führt weiter aus, dass ein
notarielles Nachlassverzeichnis ausschließlich auf den Angaben des Erben
beruhen darf, wenn dem Notar keine anderweitigen erfolgsversprechenden
Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere wenn der Erbfall
bereits länger zurückliegt, die Erbschaftsgegenstände bereits verteilt sind
oder die Sachen überhaupt nicht mehr existieren.



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