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28.10.2013

Kein Erbrecht mehr nach Zustimmung zur Scheidung

von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim
Leitsatz:

Selbst wenn eine Ehe noch nicht geschieden ist, verliert ein Ehegatte sein Erbrecht bereits dann, wenn er dem Scheidungsantrag zustimmte, die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Zustimmende vor der Scheidung verstirbt.

Der Fall des OLG Celle:

Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Er hinterließ zwei Söhne, von denen einer sein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten" war.  Die Ehefrau beantragte die Scheidung und trug vor, dass man in der gemeinsamen Wohnung im Haus des Erblassers seit ca. 1 Jahr getrennt gelebt hatte. Der Betreuer stellte für den Erblasser ebenfalls einen Scheidungsantrag. Noch vor dem gerichtlichen Scheidungstermin verstarb der Betroffene. Nun beantragt die Witwe einen Erbschein, der sie mit den beiden Kindern des Erblassers aus erste Ehe als gesetzliche Erben ausweisen sollte. Dem gab das Nachlassgericht statt. Die Kinder legten dagegen Beschwerde ein. 

Das OLG Celle gibt der Beschwerde statt. Der vom Betreuer gestellte Scheidungsantrag des Erblassers ist unwirksam. Der Erblasser war, wie ein psychiatrisches Gutachten ergab, geschäftsunfähig. Für einen wirksamen eigenen Scheidungsantrag wäre die Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig gewesen, die jedoch fehlte. Der Senat deutet jedoch den unwirksamen Scheidungsantrag in eine Zustimmungserklärung zum Scheidungsantrag der Ehefrau um, § 1566 I BGB.

Diese Erklärung kann der Betreuer ohne familiengerichtliche Genehmigung abgeben: Hätte der Betreuer die Unwirksamkeit seines Scheidungsantrages gekannt, hätte er die Zustimmung zu dem zuvor gestellten Scheidungsantrag erklärt.  Da die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, ist die Witwe nicht gesetzliche Erbin geworden, so dass der Senat das Nachlassgericht anweist, den Erbschein zugunsten der beiden Söhne aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen.

Praxishinweis für Sie:

Wenn Sie "Gegner" eines Scheidungsverfahrens sind, ist nicht zuletzt aus erbrechtlicher Sicht dringend zu empfehlen, selbst auch einen Scheidungsantrag zu stellen oder sogleich dem Scheidungsantrag zuzustimmen. Mit Zustimmung zum Scheidungsantrag verliert der Ehepartner in der Regel  sein gesetzliches Erbrecht, wenn Sie während des Scheidungsverfahrens versterben sollten, § 1933 BGB.

Fundstelle: OLG Celle, Beschluss v. 15.7.2013 -6 W 106/13



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