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16.6.2014
Erbschaftsteuer, Verfassungswidrigkeit, Bundesfinanzhof

Bundesverfassungsgericht verhandelt am 08. Juli 2014

Der Bundesfinanzhof hat im September 2012 beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf konkrete Normenkontrolle gestellt. Dieser Antrag richtet sich gegen Steuervergünstigungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, die beim Übergang betrieblichen Vermögens gewährt werden.

Steuerbefreiungen

§§ 13 a und 13 b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen, von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von land- und fortwirtschaftlichen Vermögen im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % vor. Der verbleibende Anteil des unternehmerischen Vermögens, der nicht von dieser Steuerbefreiung erfasst wird, kann zusätzlich noch durch einen Abzugsbetrag von maximal 150.000,00 € begünstigt sein.

Voraussetzungen für die steuerliche Verschonung

Voraussetzung für die steuerliche Verschonung ist, dass das betroffene Vermögen zu höchstens 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Ist dies der Fall kann der gesamte Erwerb(einschließlich des Verwaltungsvermögens) begünstigt werden. Zum Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder Kunstgegenstände. Der Gesetzgeber wollte mit der Verwaltungsvermögensregelung Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der steuerlichen Begünstigung ausnehmen.

Weitere Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist, dass das unternehmerische Vermögen für eine Behaltensfrist von fünf Jahren in der Hand des Erwerbers bleibt. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Lohnsumme an. Die kumulierte Lohnsumme des begünstigten Betriebes darf innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Von dieser Lohnsummenregelung ausgenommen sind Betriebe mit einer Ausgangslohnsumme von 0,00 € oder nicht mehr als 20 Beschäftigten.

Verschonung von 100 %

Ferner haben die Erwerber der nach §§ 13 a und 13 b ErbStG begünstigten Vermögensarten die Möglichkeit, eine Verschonung von 100 % und damit die völlige Steuerfreiheit des Erwerbs zu erlangen, wenn sie unwiderruflich erklären, die Steuerbefreiung mit der Maßgabe in Anspruch zu nehmen, dass die Lohnsummenfrist nicht fünf, sondern sieben Jahre betragen soll und an die Stelle der Lohnsumme von 400 % eine Lohnsumme von 700 % treten soll. Ferner liegt in diesen Fällen die Grenze des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht bei 50 %, sondern bei 10 %.

Verfassungswidrigkeit

Der Bundesfinanzhof hält die §§ 13 a und 13 b ErbStG in Verbindung mit § 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Er führt zur Begründung an, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von land- und fortwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Dass die Erbschaftsteuer die Betriebsfortführung gefährde, könne nicht belegt werden. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für die Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder - ggf. im Rahmen einer Stundung der Steuer - ohne weiteres beschafft werden könnten.

Der Begünstigungsgrund "Arbeitsplatzerhalt" erweise sich als nicht tragfähig, weil weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und schon deshalb nicht unter die Arbeitsplatzklausel fielen. Auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten lasse das Gesetz rechtliche Gestaltungen zu, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Steuerbefreiung im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme. Insbesondere könne ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor seiner Übertragung so aufgespalten werden, dass bei einer Besitzgesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten das Betriebsvermögen konzentriert werde und eine Betriebsgesellschaft mit geringem Betriebsvermögen die weiteren Beschäftigten in beliebiger Anzahl übernehme.

Verwaltungsvermögen

Ferner argumentiert der Bundesfinanzhof, dass die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens nicht geeignet seien, risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen. Dies widerspräche dem Gerechtigkeitsgebot. Insbesondere unterliege es weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände durch rechtliche Gestaltung zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen. Es sei beispielsweise Gestaltungspraxis, Gegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten würden, auf eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu übertragen. Ferner gehörten bestimmte Geldforderungen, z. B. Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum Verwaltungsvermögen, sodass - nach damaliger Rechtslage - ein Anteil an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen bestehe ("Cash-Gesellschaften), erbschaftsteuerfrei übertragen werden könne.

Tatsächliche Besteuerung wird zur Ausnahme

Der Bundesfinanzhof führt weiter aus, dass die Steuervergünstigungen nach §§ 13 a und 13 b ErbStG zusammen mit den Freibeträgen des § 16 ErbStG und den zahlreichen anderen Verschonungen dazu führe, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Die Verfassungsverstöße führten teilweise für sich alleine, teilweise in ihrer Kumulation, zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

Gesetzgebungskompetenz

Ferner hat sich das Bundesverfassungsgericht auch damit zu befassen, ob die Gesetzgebungskompetenz für das ErbStG beim Bund oder bei den Ländern liegt.



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