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Befreiter Vorerbe

Ein Testierender kann in seinem Testament bestimmen, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (Vollerbe) und dieses dann – abhängig von einem gewissen Ereignis (z.B. Tod oder Heirat des Vorerben) – einer anderen Person (= Nacherbe) zufallen soll. Der Vorerbe unterliegt im Regelfall gesetzlichen Beschränkungen nach§ 2113 BGB. So darf er z.B. Nachlassimmobilien nicht veräußern oder belasten und Nachlassgegenstände nicht verschenken.

Der Erblasser kann aber anordnen, dass der Vorerbe gem. § 2136 BGB von gewissen Beschränkungen befreit ist. In diesem Fall darf dann der Vorerbe auch Verkäufe vornehmen. Vom Schenkungsverbot darf der Erblasser den Vorerben aber nicht befreien.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Befreiter Vorerbe"

1.10.2018

Kann ein nicht befreiter Vorerbe eine Immobilie gegen den Willen der Nacherben verkaufen?

AusgangslageTeilungsversteigerung Häufig werden immer noch von Eheleuten gemeinsam Testamente errichtet, ...



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