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Erbvertrag

Eine Verfügung von Todes wegen kann durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden.

Durch den Erbvertrag können die Vertragschließenden ihre Nachfolge zuverlässig und vertraglich bindend regeln.

Während nur Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten können, können nicht miteinander Verheiratete oder Verpartnerte, aber auch sonstige Dritte, z.B. Geschwister, nur in einem Erbvertrag ihre gemeinschaftliche Nachlassplanung niederlegen.

Absolute Bindung durch Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt

In einem Erbvertrag gehen die Vertragschließenden i.d.R. eine unwiderrufliche Bindung im Hinblick auf dort getroffene vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen ein.
Nur wenn ein Vertragspartner sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hat, kann er sich einseitig von getroffenen Verfügungen lösen und anderweitig von Todes wegen verfügen.

Ohne Rücktrittsvorbehalt sind in dem Erbvertrag getroffene vertragsmäßige Verfügungen absolut bindend.

Selbst mit einer Ausschlagung nach dem Tode des Erbvertragspartners kann ohne Rücktrittsvorbehalt die Testierfreiheit nicht wieder zurückerlangt werden!

Mögliche vertragsmäßige Verfügungen beim Erbvertrag

Vertragsmäßig – und damit bindend – verfügt werden können nur

  • Erbeinsetzungen,
  • Vermächtnisse,
  • Auflagen und
  • die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

Andere Verfügungen sind immer einseitig und damit widerruflich wie ein Testament.

Erbvertrag unterliegt der notariellen Form

Ein Erbvertrag ist nur wirkam, wenn er zur Niederschrift eines Notars und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden abgeschlossen wurde.
Nur wenn ein Vertragspartner selbst keine Verfügung von Todes wegen trifft, kann er sich vertreten lassen.

Testierfähigkeit reicht nicht - Geschäftsfähigkeit erforderlich

Der Erbvertrag setzt neben der Testierfähigkeit auch unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus.

Gegenseitiger und einseitiger Erbvertrag

Ein gegenseitiger Erbvertrag liegt vor, wenn beide Vertragsparteien vertragsmäßig bindende Verfügungen von Todes wegen treffen.
In einem solchen Fall hat die Unwirksamkeit auch nur einer vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags zur Folge. Auch durch einen (vorbehaltenen) Rücktritt wird der Vertrag insgesamt aufgehoben.

Beim einseitigen Erbvertrag kann der Erblasser nach dem Tode des anderen Vertragspartners stets zurücktreten.

Änderungsvorbehalt

Durch einen Abänderungsvorbehalt kann der Vertragspartner in die Lage versetzt wrden, seine Verfügungen von Todes wegen abändern zu können.

Erbvertrag und Scheidung

Bei geschiedenen Ehegatten ist ein Erbvertrag, in dem der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, grundsätzlich unwirksam.
Dies gilt bereits dann schon, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die vertragsmäßigen Verfügungeen sind jedoch dann nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall einer Scheidung getroffen haben würde.

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