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Landgut

Ein Landgut ist eine Besitzung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Zur Landwirtschaft zählen neben Ackerbau und Viehzucht auch Forstwirtschaft, Gärtnerei und erwerbsmäßiger Gartenbau. 
Der Betrieb kann auch im Nebenberuf geführt werden, sofern er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt des Inhabers beiträgt.

Im Pflichteilsrecht gelten für ein Landgut besondere Bewertungsgrundsätze

Im Pflichtteilsrecht ist eine besondere Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben für die Ermittlung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen vorgesehen. Hier wird nicht der Sachwert, also der Wert der bei einem Verkauf des Betriebes erzielt werden könnte, sondern der sog. Ertragswert in Ansatz gebracht. Letzterer orientiert sich an den zukünftig mit dem Betrieb erzielbaren Erträgen und ist in der Regel erheblich geringer, als der Sachwert.
Diese Vorschrift dient dem Schutz der Landwirtschaft vor Zerschlagung, im Zuge der Erfüllung von Pflichtteilansprüchen. Im Interesse der Allgemeinheit soll damit eine gesunde Agrarstruktur erhalten werden.

Der geschützte Personenkreis ist beschränkt

Die Vorschrift gilt allerdings nicht, wenn der übernehmende Mit- oder Alleinerbe nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, § 2312 Abs. 3 BGB. Zu diesem Kreis rechnen die Abkömmlinge, der Ehepartner und unter gewissen Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Landgut"

24.3.2019

Steuerrechtliche Aspekte

Einige Jahre vor seinen Tod übertrug ein Landwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn. Er behielt sich für sich und seine Ehefrau einen unentgeltlichen ...



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