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Ausgleichung

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Sind Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, müssen unter Umständen einzelne Vorempfänge, die ein Kind erhalten hat, bei der Nachlassteilung nach den §§ 2050 – 2057 a BGB berücksichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn aufgrund testamentarischer Erbfolge der Erblasser dem Abkömmling einen Erbteil in Höhe des gesetzlichen Erbteils zugewendet hat.

Welche Vorempfänge müssen nun von den Abkömmlingen ausgeglichen werden?

Der Gesetzgeber hat hierbei verschiedene Fallgruppen geregelt.

  • Sogenannte Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB müssen ausgeglichen werden, es sei denn, der Erblasser hat dies ausgeschlossen. Zu einer Ausstattung gehören etwa die Aussteuer für eine Tochter oder Zuwendungen zur Existenzgründung, Existenzförderung oder Existenzsicherung eines Kindes.
  • Sogenannte Zuschüsse als Leistungen zur Unterstützung des Einkommens oder der Berufsausbildung müssen nur dann ausgeglichen werden, wenn sie das übliche Maß der Familienverhältnisse überschritten haben. Es muss sich also um eine außerordentliche Leistung des Erblassers gehandelt haben.
  • Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind nur dann auszugleichen, wenn sie – im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers – als übermäßig anzusehen waren.
  • Alle sonstigen Zuwendungen, die ein Erblasser gegenüber einem Abkömmling erbringt, sind nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung spätestens bei der Zuwendung – zumindest stillschweigend – angeordnet hat.

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