Konfusion
Wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung durch Rechtnachfolge identisch werden, liegt Konfusion vor. Durch Konfusion erlischt die Forderung in der Regel.
Konfusion, ein Beispiel:
Ein Vater gewährt seinem Sohn ein Darlehen. Wird der Sohn Alleinerbe seines Vaters ist er nach dessen Tod gleichzeitig Gläubiger und Schuldner des Darlehensrückzahlungsanspruches. Das Darlehen erlischt damit durch Konfusion.
Wird der Sohn demgegenüber mit seiner Schwester gemeinsam Miterbe zu 1/2 nach dem Vater, wird Inhaber des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Erbengemeinschaft, nicht der Sohn allein. Dann bleibt die Forderung bestehen und ist von dem Sohn gegenüber der Erbengemeinschaft - dessen Mitglied er ist - vertragsgemäß zurückzuzahlen. Bei der Nachlassaufteilung kommt ihm der geleistete Betrag aufgrund seiner Miterbenstellung zu 1/2 zu Gute.
Trotz Vereinigung von Gläubiger und Schuldnerstellung erlischt eine Forderung ausnahmsweise nicht, wenn dadurch Interssen Dritter beeinträchtigt werden würden.
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Ausnahmsweise kein Erlöschen einer Forderung
Ein Vater schenkt seinem Sohn eine Immobilie. Weniger als zehn Jahre nach der Schenkung muss der Vater Sozialhilfe in Anspruch nehmen, weil seine Rente zur Deckung seiner Pflegekosten nicht ausreicht. Der Vater hat in dieser Situation gegen seinen Sohn einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Immoblie wegen Verarmung (§ 528 BGB).
Diesen Anspruch des Vaters gegen den Sohn kann der Sozailhilfeträger auf sich überleiten, um wegen seiner Leistungen durch Verwertung der Immobilie Regress zu nehmen. Würde der Vater sterben und der Rückforderungsanspruch aufgrund einer Alleinerbenstellung des Sohnes erlöschen, würde diese Möglichkeit dem Sozialhilfeträger genommen. Daher erlischt in dem Fall wegen des Regressinteresses des Sozailträgers die Forderung trotz Konfusion nicht.