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Persönliche Freibeträge

Die Bereicherung des Erwerbers aus einem Erwerb von Todes wegen oder aus einer Schenkung unter Lebenden bleibt bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten persönlichen Freibeträge ist nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse gestaffelt. So beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten  500.000,00 € und für Kinder 400.000,00 € pro Elternteil. Der persönliche Freibetrag im Sinne des § 16 ErbStG ist zu unterscheiden von den sachlichen Freibeträgen im Sinne des § 13 ErbStG, z. B. für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Persönliche Freibeträge"

22.11.2007

Referentenentwurf zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht an die Länder versandt

Am 21.11.2007 hat das BMF den umfassenden Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts an die Ressorts und Länder verschickt. Inhaltlich weitgehend und ...



9.11.2007

Einigung über die Reform der Erbschaftsteuer - das Eckpunktepapier

Union und SPD haben sich nach langen Verhandlungen auf Eckpunkte für eine Reform der Erbschaftsteuer verständigt. Das wurde nach Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitun ...



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