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16.04.2017
Ein für alle Mal abgefunden

Erbauseinandersetzung durch Vertrag

Auslegung eines Erbauseinandersetzungsvertrages

Erklärt ein Kind nach dem Tode eines Elternteils in einem Erbauseinandersetzungsvertrag er sei mit Zahlung eines bestimmten Betrages vom elterlichen Vermögen abgefunden, so kann dies ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode des länger lebenden Elternteils sein.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Ein Erblasser wurde von seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem Sohn aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt. Die Erbengemeinschaft setzte sich auseinander und schloss einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Gegen Zahlung einer bestimmten Summe übertrug die Tochter des Erblassers ihren Erbteil an ihren Bruder. Sie erklärte in diesem Vertrag, mit Zahlung der Summe „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein.

Erbfolge beim 2. Erbfall

Nachdem auch die Mutter ohne Verfügung von Todes wegen verstorben war, beantragte der Sohn einen Erbschein als Alleinerbe. Hiergegen wandte sich die Schwester, weil sie der Ansicht war, nicht auf ihr Erbrecht nach Ihrer Mutter verzichtet zu haben.

Begriff „Erbverzicht“ nicht erforderlich

Dieser Ansicht konnte sich das Oberlandesgericht Hamm nicht anschließen. Aus der Formulierung „ein für alle Male abgefunden“ zu sein folgerte das Gericht, dass zwischen der Erblasserin und ihrer Tochter ein Erbverzichtsvertrag abgeschlossen worden sei. Zwar sei der Begriff „Erbverzicht“ nicht ausdrücklich in dem Vertrag verwendet worden. Aus der Formulierung, sie sei vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden, könne nur der Schluss gezogen werden, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden sollte.

Keine andere Auslegung

Auch der weitere Vertragsinhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages biete keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Aus dem gesamten Inhalt des Vertrages ergebe sich, dass von einem Verzichtswillen der Tochter auszugehen sei.

 

OLG Hamm Beschluss vom 22.07.2014-15 W 92/14



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