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15.08.2019
Wer darf über Bestattung und Grabpflege entscheiden?

Das Totenfürsorgerecht

Häufig entsteht Streit zwischen den Hinterbliebenen, wie die Bestattung durchzuführen ist oder wie die Grabpflege erfolgen soll. So musste sich der Bundesgerichtshof erst dieses Jahr mit der Frage befassen, wer die Frage zu entscheiden hat, wie das Erscheinungsbild des Grabes aussehen soll.

In diesem Fall hatte die Tochter des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht inne und für eine Bestattung Ihres Vaters entsprechend dessen Wünschen in einem sog. Baumgrab gesorgt. Gemäß der Friedhofsordnung sind solche Baumstätten kreisförmig um einen Baum angeordnet und mit einer Gedenktafel gekennzeichnet. Das Ablegen von Gegenständen und Blumen war weitestgehend untersagt.

Die Enkelin des Verstorbenen hat dennoch Blumenschmuck und  Plastikdekorationsartikel am Grab abgelegt. Diese Gegenstände hatte die Tochter des Verstorbenen entfernt.

Das Gericht entschied, dass die Tochter der Enkelin das Ablegen der Gegenstände entsprechend dem Willen des Verstorbenen untersagen bzw. auch entfernen durfte. Denn mit der Wahl gerade dieser Baumgrabstätte zeige sich der Wille des Erblassers, dass keine Gegenstände abgelegt werden, die der Friedhofsordnung widersprechen.

Was meint Totenfürsorge?

Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Entscheidungen über die Art (z.B. Auswahl und Beschriftung des Grabmals) und den Ort der Bestattung, eine eventuelle Umbettung der Leiche bzw. Urne oder eine Exhumierung und Obduktion zählen zum Kreis der Totenfürsorge.

Wer ist Totenfürsorgeberechtigter?

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten niemanden mit dieser Aufgabe betraut hat (z.B. durch Bestattungsverfügung), so werden diese Fragen nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz durch die nächsten Angehörigen entschieden. In der Regel ist dies vor anderen Verwandten der Ehegatte. Das Totenfürsorgerecht kann sogar ausnahmsweise dem langjährigen Lebensgefährten zustehen.

Das Totenfürsorgerecht ist völlig unabhängig davon, wer Erbe wird.

Wie sind die Entscheidungen zu treffen?

Maßgeblich ist stets der Wille des Verstorbenen. Der Verstorbene kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhestätte, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen.

Der vom Verstorbenen Berufene ist berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen von (weiteren) Angehörigen durchzusetzen. Wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über die Art der Bestattung entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auswählen.

Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.

Wie kann Streit vermieden werden?

Klarheit über den Willen des Verstorbenen schafft eine lebzeitige, schriftliche Regelung (z.B. durch Bestattungsverfügung).

RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt daher:

  1. Um den eigenen Willen verbindlich festzuhalten, sollten Sie Ihre Wünsche zu Bestattung und Grabpflege im Wege einer Bestattungsverfügung notieren und unterschreiben. Dabei können Sie z.B. Regelungen  zu der Trauerfeier, Trauerredner, Blumenschmuck, Grabpflege, Traueranzeigen und –karten, Gäste der Bestattung etc. treffen.
  2. Es bietet sich an, eine Vertrauensperson zum Totenfürsorgeberechtigten zu benennen. Diese kann dann Ihre Wünsche auch gegen den Willen anderer Angehöriger durchsetzen. 
  3. Zur Streitvermeidung ist es wichtig, dass Ihre Bestattungsverfügung klar und eindeutig formuliert wird. Dazu empfiehlt es sich, den Rat eines erbrechtlich versierten Beraters oder Fachanwaltes für Erbrecht einzuholen.


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