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Abkömmlinge

Wer fällt unter den Begriff "Abkömmlinge"?

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind folglich die Kinder (egal, ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel, Ururenkel, genauso aber auch Adoptivkinder.

Erb- und Pflichttsrecht der Abkömmlinge

Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling vorgeht. Ist also z.B. ein Sohn des Erblassers vorhanden, ist er seinem Vater gesetzlich näher als sein eigenes Kind, also der Enkel des Erblassers. Der Sohn des Erblassers schließt also sein Kind als Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn beim Tod seines Vaters abe schon verstorben, tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt.

Steuerklasse der Abkömmlinge und deren Freibeträge

Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch die Steuerklasse I, höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 45 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 30 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abkömmlinge"

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