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Dreißigster

Familienangehörigen des Erblassers für eine gewisse Zeit nach dem Erbfall die Fortdauer ihrer bisherigen äußeren Lebensbedingungen sichern, damit sie sich auf die neuen Umstände einrichten können.

Kreis der Berechtigten

Zu den Familienangehörigen gehören der Ehegatte, der Lebenspartner gemäß § 11 LPartG und die Abkömmlinge. Aber auch der Lebensgefährte, mit dem der Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann anspruchsberechtigt sein, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben

Umfang des Anspruchs

Der Erbe hat dem Familienangehörigen in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall, Unterhalt zu gewähren sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, und zwar in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat.

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