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Enterbung

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen (§ 1938 BGB). Die Ausschließung ist in vollem Umfang oder zu einem Bruchteil des Erbrechts möglich. Die Enterbung kann sich auf einzelne Personen, auf alle Verwandten oder auf alle gesetzliche Erben erstrecken. Die Ausschließung kann im Testament ausdrücklich erklärt oder durch Auslegung zu entnehmen sein.

Keine Enterbung der Abkömmlinge des Enterbten

Die Enterbung einer bestimmten Person erstreckt sich in der Regel nicht auf deren Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen, wenn nicht dem Testament im Weg der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.

Wer enterbt ist, bekommt dennoch seinen Pflichtteil !

Die Enterbung von Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern hat  zur Folge, dass diese den Pflichtteil verlangen können.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Enterbung"

12.1.2018

Aufhebungswille des Erblassers bei Streichung eines Erben im handschriftlichen Testament

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einem Beschluss vom 29.9.2017 mit der spannenden Frage zu beschäftigen welche Rechtsfolgen aus der handschriftlichen Streichung der Erben au ...



16.12.2017

Pflichtteil und Erbe trotz Pflichtteilsstrafklausel

Das OLG Stuttgart hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem ein Kind nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hat und trotz ...



25.8.2016

Unwissenheit von Pflichtteilsklausel schützt vor Enterbung nicht

Ausgangslage "Berliner Testament" Sehr häufig setzen sich Eheleute in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen zunächst gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterb ...



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