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Nachlass

Der Nachlass – Was fällt darunter?

Der Nachlass ist ein gängiger Begriff im Erbrecht. Was sich so einfach anhört, kann in der Praxis jedoch schnell zum Problem werden. Denn die Frage, was genau unter den Nachlass fällt, ist nicht einfach. Nachstehend finden Sie eine kurze Definition des Begriffs sowie einen Überblick über das Vermögen, welches in einen Nachlass fällt und welches nicht.

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Was ist der Unterschied zwischen Erbschaft und Nachlass?

Sowohl in der juristischen Fachsprache als auch im normalen Sprachgebrauch fallen oft die Begriffe „Erbschaft“ und „Nachlass“. Während diese beiden Begriffe umgangssprachlich häufig vermischt werden, was in der Praxis nicht weiter relevant ist, macht das Gesetz diesbezüglich Unterschiede. So wird in den erbrechtlichen Bestimmungen des BBG meistens dann von einer Erbschaft gesprochen, wenn es sich um die Rechtsstellung eines oder mehrerer Erben handelt. Vom Nachlass ist in der Regel dann die Rede, wenn das Vermögen, welches auf die Erben übergegangen ist, gemeint ist.

Was für Vermögenswerte fallen in den Nachlass?

  • Aktiv-Vermögen
  • Schulden (Passiv-Vermögen)
  • Erbfallschulden
  • Lebensversicherungen

Das Aktiv-Vermögen des Nachlasses

Zunächst fallen alle vererblichen Mobilien und Immobilien sowie Rechtspositionen des Erblassers in den Nachlass, wobei die Erben in sämtliche Verträge des Erblassers eintreten. Häufigstes Beispiel: Bank- und Depotkonten. Hier rücken die Erben beim Erbfall automatisch in die Geschäftsbeziehungen zu den Banken nach und können als nunmehrige Konto- und Depotinhaber die Auszahlung des Guthabens an sich selbst verlangen. Die Summe aller positiver Vermögenswerte wird als Aktiva bezeichnet.

Die Schulden des Nachlasses

Zu früh freuen sollte man sich über eine Erbschaft nicht. Denn neben dem Aktiv-Vermögen gehen auch sämtliche Verbindlichkeiten und vertragliche Verpflichtungen auf die Erben über. Hier spricht man dann von den „Erblasserschulden“. Hierunter fallen beispielsweise Telekommunikations- und Mietverträgen sowie Versicherungen, die auch nach dem Tod des Erblassers so lange weiterlaufen, bis die Erben diese Verträge kündigen. Hatte der Erblasser Schulden in Form eines Darlehens, so sind die Erben für dessen Rückzahlung nach den geltenden vertraglichen Regelungen verantwortlich. Die Summe aller Schulden des Erblassers wird als Passiva bezeichnet.

Die Erbfallschulden

Der Erbe muss neben dem Passiv-Vermögen auch für die Erbfallschulden aufkommen. Dies sind sämtliche Kosten, die in Verbindung mit der Bestattung des Erblassers anfallen. Achtung: Alle nach dem Erbfall entstehenden Kosten, die den Nachlass betreffen, sind als persönliche Verbindlichkeiten des Erben anzusehen, für die er einzustehen hat.

Lebensversicherungen als Nachlass

Lebensversicherungen fallen nicht automatisch in den Nachlass. In der Regel wird der Erblasser als Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss mit der Versicherungsgesellschaft eine Person bestimmen, die für die Lebensversicherungsleistung bezugsberechtigt sein soll. In diesem Fall fällt der Anspruch gegen die Versicherungsgesellschafts auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass.

Die Lebensversicherung fällt nur dann in den Nachlass, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person angegeben hat.

Was fällt nicht in den Nachlass?

Im Erbfall geht per Gesetz automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erben über. Das nennt man Universalsukzession. Hiervon sind im Wege der Sondererbfolge bestimmte Güter und Rechte ausgenommen:

  • Gesellschaftsanteile
  • Höfe
  • Nießbrauchs- und Wohnungsrecht

Gesellschaftsanteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft fallen nicht automatisch in den Nachlass, vielmehr hat das Gesellschaftsrecht hier Vorrang. Darum werden in den meisten Gesellschaftsverträgen entsprechende Klauseln verankert, die regeln, was mit dem Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Falle seines Todes passieren soll. Nur wenn explizit im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Geschäftsanteil erben soll, fällt dieser in den Nachlass.

Geschäftsanteile an einer Personengesellschaft (OHG oder GbR) werden nur dann vererbt, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert ist. Fehlt es bei der OHG an einer solchen gesellschaftsvertraglichen Regelung, können die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht in dessen Rechtsstellung eintreten und dessen Anteile nicht erben. Bei der GbR bewirkt das Fehlen einer Erbfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag nach dem Tod eines Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB sogar deren Auflösung.

Anders hingegen sieht es bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) aus. Hier sind die Geschäftsanteile grundsätzlich vererblich. Daher enthalten die Gesellschaftsverträge in der Regel sogenannte Nachfolgeklauseln, anhand derer unter anderem genau geregelt ist, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben gewünscht ist und welche Qualifikationen der Erbe mitbringen muss. Ist ein Erbe zur Gesellschafternachfolge nicht geeignet oder ist gar gesellschaftsvertraglich bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Anteile auf die übrigen Gesellschafter übergehen sollen, so ist im Gesellschaftsvertrag meistens eine genau festgelegte Abfindung in Form eines Zahlungsanspruchs des Erben gegen die Gesellschaft verankert.

Höfe werden gemäß der Höfeordnung vererbt

Landwirtschaftliche Betriebe dienen der Allgemeinheit, weil sie die Bevölkerung mit Produkten aus der Landwirtschaft versorgen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann aber nur wirtschaftlich arbeiten, wenn er eine bestimmte Größe behält und in seinem Bestand erhalten bleibt. Wenn also der Landwirt verstirbt, muss sichergestellt werden, dass der Betrieb in seiner bisherigen Form weiterlaufen kann.

Deshalb werden Höfe nach der Höfeordnung des jeweiligen Bundeslandes vererbt, um zu gewährleisten, dass der Hof in Hofvermögen und hoffreies Vermögen aufgeteilt wird. Durch die Höfeordnung als Sonderrecht wird das allgemeine Erbrecht ausgeschlossen. Die Höfeordnung greift immer dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Sinne derselben als „Hof“ definiert werden kann.

Den Hof kann immer nur ein Erbe erben. Bei mehreren Kindern kann der Landwirt frei bestimmen, welches seiner Kinder diesen nach seinem Tod erben soll. Es steht ihm außerdem frei, einen Dritten zum Erben seines Hofes einzusetzen. Einzige Bedingung zur Bestimmung eines Hoferben ist, dass dieser hierfür tauglich, das heißt wirtschaftsfähig ist.

Das Nießbrauchs- und Wohnungsrecht als nicht vererbliche Rechte

Hatte der Erblasser ein Nießbrauchsrecht an einer Sache, einem Grundstück oder an einem Recht inne, so erlischt dieses mit seinem Tod (§ 1061 BGB). Somit ist das Nießbrauchsrecht nicht vererbbar.

Ebenso verhält es sich mit dem Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), welches der Berechtigte nur persönlich ausüben kann und das nach seinem Tod automatisch erlischt.

Das Nießbrauchs- und Wohnungsrecht ist in der Regel im Grundbuch eingetragen. Der Erbe kann beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung des Rechts beantragen, wenn er eine Sterbeurkunde des Berechtigten vorlegt.

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