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Offene Handelsgesellschaft - OHG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die Rechtsform einer Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt. Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, also mit ihrem gesamten Vermögen. Dazu zählt also neben dem Firmenvermögen auch das Privatvermögen der Gesellschafter.

Testamentsvollstreckung am Anteil einer offenen Handelsgesellschaft:

Bei der OHG haftet jeder Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt (§§ 105, 128 HGB). Es gibt also dieselben rechtlichen Probleme im Rahmen der Verfügungsbefugnis über diese OHG-Anteile wie bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen.

Dazu kommt die gesellschaftsrechtliche Problematik: die Gesellschafter brauchen sich keinen anderen Teilhaber aufdrängen lassen, also auch keinen Testamentsvollstrecker, der in die OHG "hineinregiert". Dennoch ist Testamentsvollstreckung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am OHG-Anteil partiell zulässig. Alle Einzelheiten sind allerdings äußerst streitig.

 

Das Haftungsproblem des Testamentsvollstreckers:

 

Wer ein Handelsgeschäft führt, haftet also mit seinem gesamten Vermögen, also auch seinem Eigenvermögen.

Führt der Testemantsvollstrecker ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft, kann er aber nur den Nachlass verpflichten (§§ 2206, 2207 BGB), also nicht zusätzlich das Eigenvermögen der Erben.

Zwar haftet der Erbe nach Ablauf der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, aber er darf seine Haftung auf den Nachlass beschränken (§§ 1967, 1973 ff, 1980, 1990 BGB) und somit eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.

Die Weiterführung eines vererbten Handelsgeschäfts oder Handwerksbetriebs durch einen Testamentsvollstrecker als Amtsperson würde also dazu führen, dass weder der TV noch die Erben unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (Nachlass und Eigenvermögen) haften: Es entstünde ein Handelsgeschäft mit beschränkter Haftung außerhalb der gesetzlichen Formen (GmbH, AG, KG), was unzulässig ist. Deshalb kann ein TV ein vererbtes Handelsgeschäft nicht kraft seines Amts verwalten.

Die nur kurzfristige Geschäftsfortführung bis zu drei Monaten führt noch nicht zur unbeschränkten Haftung der Erben (§ 27 Abs. 2 HGB). Tritt der Testamentsvollstrecker innerhalb dieser Frist also noch das Amt an und liquidiert er das Geschäft innerhalb der Frist, gibt es kein Problem.

Praxistipp zur OHG:

Hier gilt es immer, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen und  Rat bei einem Erbrechtsexperten einzuholen!
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