Ablieferungspflicht eines Testaments
Ablieferungspflicht
Jeder der ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es schnellstmöglich an das Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers erfährt. In Baden-Württemberg ist Nachlassgericht das jeweilige Bezirksnotariat, in den anderen 15 Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte.
Unverzügliche Ablieferung
Das Testament ist abzuliefern, egal ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht, steht nicht dem Besitzer zu. Selbst das Nachlassgericht entscheidet hierüber nicht automatisch. Dazu muss ein Erbscheinsantrag gestellt werden. Gegen denjenigen, der das TEstaemnt nicht aliefert, kann ein Zwansgeld verhängt werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder nicht abliefert - rechtstechnisch heißt dies "unterdrückt" -, macht sich wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den wirklichen Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.