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19.7.2005
29.3.2005
Erbenfeststellungsklage
Der Erbe hat zwei Möglichkeiten sein Erbrecht gerichtlich feststellen zu lassen:
- Wer glaubt, rechtmäßiger Erbe eines Verstorbenen zu sein, kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Beim Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet wird, wer Erbe ist. Mit dem Erbschein wird es dem Erben ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen. Allerdings kann der Erbschein, wenn er unrichtig ist -es taucht beispielsweise ein neueres und auch wirksames Testament auf- jederzeit auf Antrag wieder eingezogen werden.
- In rechtlich schwierig gelagerten Fällen kann es erforderlich sein, beim zuständigen Zivilgericht eine so genannte Erbenfeststellungsklage zu erheben. Anders als beim nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren ergehen aufgrund einer Erbenfeststellungsklage rechtskräftige und damit später nicht mehr angreifbare Entscheidungen.
Beispiel:
Ein Erblasser setzt in 2 unterschiedlichen Testamenten zunächst seinen Sohn und dann seine Tochter als Alleinerbe ein. Gestritten wird darüber, ob der Erblasser bei der Abfassung des 2. Testament noch testierfähig war. Hier kann es für jeden der beiden potentiellen Erben Sinn machen, ein für alle Mal rechtkräftig zu klären, wer denn nun Erbe ist, und nicht nur einen Erbschein zu beantragen, der ja -z.B. bei Auftauchen neuer Erkenntnisse zur Testierfähigkeit, jederzeit wieder eingezogen werden kann.
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