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Rückforderungsanspruch

Erbrecht: Rückforderung von Schenkungen und Vermögenswerten

Einen Rückforderungsanspruch hat ein Vertragserbe (= eine im Erbvertrag als Erbe bestimmte Person) nach dem Tod des Vertragserblassers gegen eine von diesem beschenkte Person auf Herausgabe des Geschenks. Die Schenkung durch den Erblasser muss aber in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Erblasser nach Eintritt seiner Bindung an ein gemeinschaftliches Testament  (= Todeszeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten) entgegen der Bindungen Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.

 

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Beispiel "Rückforderungsanspruch"

Die Eheleute errichten ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig und ihr einziges Kind K zum Schlusserben des berlebenden Ehegatten eingesetzt haben. Nachdem der Mann stirbt, lernt die Witwe den Heiratsschwindler H kennen, der sie in Anbetracht einer diagnostizierten unheilbaren Krankheit dazu beschwatzt, das Haus, den einzigen Vermögswert der Witwe im Wege der schenkung zu übertragen. Wenige Wochen nach der Schenkung stirbt die Witwe. Das Kind kann nun entsprechend der Vorschrift des § 2287 BGB die Immobilie zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch resultiert dadurch, dass das Kind mit dem Tod des Vaters eine gesicherte Erbanwartschaft erworben hat, die es der Mutter unmöglich gemacht hat, ein neues Testament zu errichten. Diese erbrechtliche Bindung konnte auch nicht mehr durch eine Schenkung umgangen werden, da die Witwe in Angesicht des nahenden Todes kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung der Immobilie gehabt hat.

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