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Vorempfang

Bedenkt ein Erblasser einen oder mehrere Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten in Form der Schenkung oder gemischten Schenkung, bezeichnet man dies als Vorempfang. Solche Vorempfänge führen denk logisch zu einer unterschiedlichen Beteiligung der Abkömmlinge am Vermögen des Erblassers, betrachtet man Zuwendungen zu seinen Lebzeiten und nach seinem Tod gemeinsam.

Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben können sich aus den §§ 2050 - 2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses daher Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürte (= testamentarischen) Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB).

Das Gesetz unterscheidet vier Arten von Vorempfängen:

  • Ausstattungen (§§ 2050 Abs. 1, 1624 Abs. 1 BGB),

  • Übermaß an Zuschüssen (§ 2050 Abs. 2 Alt.1 BGB),

  • Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (§ 2050 Abs. 2 Alt.2 BGB), und

  • sonstige Zuwendungen, für die eine Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB).

Bei einer geordneten Vermögensnachfolgeplanung sollten bereits in den Vertrag, mit welchem der Vorempfang vereinbart wird, Regelungen zur Ausgleichung aufgenommen werden.

 

Beispiel zum Vorempfang:

Die beiden Kinder A und B beerben ihren Vater zu gleichen Teilen in gesetzlicher Erbfolge. Sohn A hat 5 Jahre vor dem Tod des Vaters eine Geldschenkung in Höhe von 100.000 € erhalten, mit der Bestimmung, dass er sich den Betrag auf seinen Erbteil hat ausgleichen zu lassen (§ 2050 Abs. 3 BGB). Folglich wird der Erbteil des Sohnes A bei Auseinandersetzung des Erbes entsprechend gekürzt werden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Vorempfang"

23.11.2005

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