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24.4.2017
Ausgleichszahlungen für pflegende Angehörige § 2057a BGB

Erst Ausgleichszahlung, dann Aufteilung unter den Erben

Ausgleichszahlungen für pflegende Kinder nach § 2057a BGB 

Was ist eine Ausgleichszahlung für Pflegeleistungen ?

Der Gesetzgeber hat pflegenden Kindern mit § 2057a BGB eine Möglichkeit eröffnet, als Vorauszahlung aus dem Nachlass - vor der Auseinandersetzung des Nachlasses unter allen Erben - eine Ausgleichszahlung für zu Lebzeiten vollbrachte Pflegeleistungen einzufordern.

Sofern ein Abkömmling den Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt oder auch unentgeltlich in dessen Geschäft mitgeholfen und damit in einem besonderen Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt worden ist, so steht diesem Kind direkt aus dem Nachlass ein Ausgleich zu.

Damit wird dem pflegenden Abkömmling eine Entschädigung dafür zugesprochen, dass er unter Zurückstellung eigener finanzieller Interessen das Vermögen des Nachlasses für alle Erben positiv beeinflusst hat.

Sofern der Abkömmling bei einem Berliner Testament / Ehegattentestament nicht nur den Letztversterbenden, sondern auch den Erstversterbenden gepflegt hat, kommen Ausgleichsansprüche nach beiden Eltern in Betracht (vgl. OLG Schleswig Urt. vom 22.11.2016 zum Aktenzeichen 3 U 25/16).

Wie berechne ich eine Ausgleichszahlung ?

Die Rechtsprechung hat frühzeitig anerkannt, dass es bei der Berechnung nicht auf die minutiöse Darstellung der Leistungen ankommt. Vielmehr trifft das Gericht nach einer Gesamtschau des Einzelfalles eine Billigkeitsentscheidung. Der pflegende Abkömmling hat die Pflegeleistungen bzw. Mitarbeit darzustellen und auch die Beweismittel für diese Tatsachenbehauptung darzulegen. Dabei ist es jedoch ausreichend ein Bild der Leistungen aufzuzeigen, es bedarf keines Protokolls für jeden Tag.

Bei der Gesamtschau berücksichtigt das Gericht die nachfolgenden Punkte:

  • Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand; weiterhin ist z berücksichtigen, in welchem Umfang dadurch der Nachlass erhalten worden ist.
  • darüber hinaus ist der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, sowie auf der anderen Seite auch der - insbesondere finanzielle - Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie möglicherweise die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den Pflegenden in der Abwägung zu berücksichtigen
  • abschließend sind die finanziellen Interessen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten und die Höhe des Nachlasses zu berücksichtigen; die Ausgleichszahlung darf den Nachlass nicht aushöhlen

Wie klage ich eine Ausgleichszahlung ein ?

Der Streit über eine zu leistende Ausgleichszahlung aus dem Nachlass entsteht regelmäßig zwischen den Miterben. Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann, ist eine Feststellungsklage zu erheben, die vor der Teilungsreife bzw. der Erbauseinandersetzung der Miterben steht. Erst wenn Höhe der Ausgleichszahlung feststeht, kann im Anschluss daran der Nachlass zwischen den Erben auseinandergesetzt werden. 

Dabei muss die konkrete Bezifferung nicht bereits bei Einreichung der Klage erfolgen. Denn das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen und wägt die Umstände des Einzelfalles ab. Es ist daher ausreichend, wenn dem Gericht die ungefähre Höhe der begehrten Ausgleichszahlung mitgeteilt und die konkrete Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Da sich der Streit regelmäßig auf Ausgleichszahlungen von über EUR 5.000 bezieht, sind diese beim Landgericht anhängig zu machen; dort herrscht Anwaltszwang. Für die Einreichung der Klage beim Landgericht ist daher ein Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen.

Fazit

Die Ausgleichszahlung ist als Feststellungsklage vor dem Landgericht vor der Auseinandersetzung des Nachlasses geltend zu machen. Für die Berechnung ist die minutiöse Darlegung der Leistungen des pflegenden Abkömmlings nicht erforderlich.

Das Gericht trifft unter einer Gesamtschau der den Einfall prägenden Umstände eine Ermessensentscheidung. Die Ausgleichszahlung darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen.



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