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Auflassung

Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auflassung"

18.5.2019

Abfindungszahlung nach beeinträchtigender Schenkung bei Schenkungsteuer abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster (3 K 1237/17 Erb) hat mit Urteil vom 14.02.19 entschieden, dass die Abfindungszahlung, die ein [vom Vorerben] Beschenkter zur Abwendung eines Herausg ...



27.1.2019

Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld mittels transmortaler Vollmacht

Nach § 39 Grundbuchordnung (GBO) soll eine Eintragung in das Grundbuch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen ist, als Berechtigte eingetragen ist. Ausnahmen ...



22.4.2018

Familienheim muss im Grundbuch eingetragen sein

Der Bundesfinanzhof hat aktuell eine Entscheidung vom 29.11.2017 unter dem Aktenzeichen II R 14/16 zur Frage der Befreiung des Familienheims von der ...



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